Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen, Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit dies erforderlich ist.
Sie sind dadurch nicht von der Einhaltung der übrigen Verkehrsvorschriften entbunden, so z.B. nicht davon, sich vor einem Fahrstreifenwechsel zu überzeugen, dass andere Verkehrsteilnehmer durch die Fahrweise nicht überrascht und gefährdet werden.
Kommt es beim Ein-/Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Anfahrenden.
Kommt es zwischen einem an einem Müllfahrzeug langsam vorbeifahrenden Kraftfahrzeug, der nicht auf den aktuellen Betriebszustand des Müllfahrzeugs achtet, und dem vom rechten Straßenrand anfahrenden Müllfahrzeug zu einem Unfall, so haftet der Fahrer des Müllfahrzeugs mit 75% für den entstandenen Schaden.
Sie sind dadurch nicht von der Einhaltung der übrigen Verkehrsvorschriften entbunden, so z.B. nicht davon, sich vor einem Fahrstreifenwechsel zu überzeugen, dass andere Verkehrsteilnehmer durch die Fahrweise nicht überrascht und gefährdet werden.
Kommt es beim Ein-/Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Anfahrenden.
Kommt es zwischen einem an einem Müllfahrzeug langsam vorbeifahrenden Kraftfahrzeug, der nicht auf den aktuellen Betriebszustand des Müllfahrzeugs achtet, und dem vom rechten Straßenrand anfahrenden Müllfahrzeug zu einem Unfall, so haftet der Fahrer des Müllfahrzeugs mit 75% für den entstandenen Schaden.
OLG Karlsruhe, 26.07.2018 - Az: 1 U 117/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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