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Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist. Bei Fahrzeugen mit Arbeitsfunktion entfällt eine Haftung nach dieser Vorschrift, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion im konkreten Einsatz keine prägende Rolle spielt und das Fahrzeug lediglich als Arbeitsmaschine eingesetzt wird.

Kommt es bei der landwirtschaftlichen Nutzung eines Traktors - etwa bei Mäharbeiten - zu einem Schaden, ist dieser dem Betrieb des Fahrzeugs im haftungsrechtlichen Sinne nicht zuzurechnen, wenn sich die Gefahr allein aus dem Arbeitseinsatz ergibt und kein Bezug zum Kraftfahrzeugverkehr besteht.

Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kommt nur in Betracht, wenn dem Handelnden ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Hält sich eine gefährdete Person außerhalb des erkennbaren Gefahrenbereichs auf, liegt ein schuldhaftes Verhalten regelmäßig nicht vor.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses am 4. Juli 2016 in Anspruch.

An diesem Tag mähte der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor und dem von diesem angetriebenen Kreiselmäher eine als Weideland genutzte Wiesenfläche. Während der Mäharbeiten wurde der Kläger, der sich auf dem angrenzenden Grundstück am Rande des dort befindlichen Reitplatzes aufhielt, durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt. Der Kläger behauptet, der Stein sei bei den Mäharbeiten durch das Kreiselmähwerk in seine Richtung hochgeschleudert worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.


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