Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.086 Anfragen

Parkgebühren und Halterhaftung: Wer schuldet die Parkplatzgebühren?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz führt zu einem Parkplatzbenutzungsvertrag zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrer des Fahrzeugs. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist das tatsächliche Abstellen des Fahrzeugs durch eine konkrete Person maßgeblich. Ein Vertrag entsteht durch schlüssiges, sozialtypisches Verhalten - nämlich das Einfahren in den Parkplatz und dessen Inanspruchnahme. Vertragspartner auf Nutzerseite ist daher derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich abstellt, nicht der bloße Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs. Eine fingierte vertragliche Haftung ist dem deutschen Zivilrecht fremd (vgl. AG Leverkusen, 14.02.1995 - Az: 20 C 311/94).

Ein Vertrag mit dem jeweiligen Fahrzeughalter kommt auch nicht über eine Stellvertretung zustande. Die Annahme, der Fahrer handele beim Abstellen des Fahrzeugs in Vertretung des Halters, ist lebensfremd (vgl. AG Weilheim, 04.10.1995 - Az: 2 C 483/95). Es fehlt regelmäßig an einem erkennbaren Willen des Fahrers, im Namen des Halters zu handeln, sowie an einer entsprechenden Vollmacht. Wer ein Fahrzeug abstellt, handelt typischerweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Vertreter eines Dritten. Für eine Haftung des Halters als Vertretenen fehlt es daher bereits an den Grundvoraussetzungen der §§ 164 ff. BGB.

War der Fahrzeughalter zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fahrer des Fahrzeugs, kann er eine Gebührenentstehung mit Nichtwissen bestreiten. Dieses Bestreiten ist prozessual zulässig, weil es sich bei der Frage, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt hat, nicht um eine eigene Handlung des Halters handelt. Zulässig wäre das Bestreiten mit Nichtwissen hingegen nicht, soweit der Halter in Abrede stellen würde, das Fahrzeug selbst gefahren zu haben - insoweit handelt es sich um eigenes Wissen. Entscheidend ist, dass kein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass der Halter eines Fahrzeugs zugleich dessen Fahrer ist. Kraftfahrzeuge werden erfahrungsgemäß häufig von anderen Personen als dem Halter genutzt (vgl. AG Weilheim, 04.10.1995 - Az: 2 C 483/95). Aus der bloßen Haltereigenschaft lassen sich daher keine Schlüsse auf die Fahreridentität ziehen. Der Umstand, dass allein der Halter möglicherweise Kenntnis von den Nutzern des Fahrzeugs hat, begründet ebenfalls keinen Anscheinsbeweis - denn der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der hier gerade nicht vorliegt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.263 Bewertungen)

Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg
Super
Verifizierter Mandant