Nach
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem
Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs
anordnen, wenn die Feststellung eines
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Norm knüpft damit an die objektive Unmöglichkeit der Täteridentifizierung an, ohne dass es auf ein Verschulden des Halters ankommt.
Die Feststellung des Fahrzeugführers gilt als unmöglich im Sinne der Vorschrift, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu diesen Maßnahmen zählt grundsätzlich die möglichst zeitnahe Benachrichtigung des Fahrzeughalters über den Verkehrsverstoß - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach der Tat, wobei es sich dabei nicht um eine starre Frist handelt (vgl. BVerwG, 25.06.1987 - Az: 7 B 139.87; OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - Az:
8 A 280/05). Ziel dieser zeitnahen Benachrichtigung ist es, dem Halter die zuverlässige Beantwortung der Frage zu ermöglichen, wer sein Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, und dem möglichen Täter die Geltendmachung von Entlastungsgründen zu sichern.
Eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage jedoch dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Entscheidend ist dabei, dass der ausgebliebene Ermittlungserfolg jedenfalls nicht maßgeblich auf ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde zurückzuführen sein darf. Ein behördliches Ermittlungsdefizit, das sich nicht ursächlich auf den letztlich ausgebliebenen Ermittlungserfolg ausgewirkt hat, steht der Annahme, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei, nicht entgegen. Einen derartigen Rechtsgrundsatz kennt die Rechtsordnung nicht.
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