Eine behördlich angeordnete Rückschnittverpflichtung erfordert den Nachweis, dass durch den Überwuchs eine konkrete Gefahr besteht, etwa durch eine Beeinträchtigung der ungehinderten Befahrbarkeit der Straße.
In Fällen, in denen eine Fahrbahnbreite von etwa drei Metern verbleibt, kann dies ausreichen, um eine ungehinderte Zufahrt für Fahrzeuge, einschließlich Rettungsfahrzeuge mit einer maximal zulässigen Breite von 2,55 Metern gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO, zu gewährleisten.
Ohne konkrete Feststellungen, dass diese Breite tatsächlich unzureichend ist, um den Straßenraum sicher zu nutzen, ist eine Rückschnittverpflichtung in der Regel nicht gerechtfertigt.
Eine rein hypothetische Annahme, dass die Befahrbarkeit beeinträchtigt sein könnte, genügt nicht, wenn keine belastbaren Belege für eine tatsächliche Gefahrenlage vorliegen.
In Fällen, in denen eine Fahrbahnbreite von etwa drei Metern verbleibt, kann dies ausreichen, um eine ungehinderte Zufahrt für Fahrzeuge, einschließlich Rettungsfahrzeuge mit einer maximal zulässigen Breite von 2,55 Metern gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO, zu gewährleisten.
Ohne konkrete Feststellungen, dass diese Breite tatsächlich unzureichend ist, um den Straßenraum sicher zu nutzen, ist eine Rückschnittverpflichtung in der Regel nicht gerechtfertigt.
Eine rein hypothetische Annahme, dass die Befahrbarkeit beeinträchtigt sein könnte, genügt nicht, wenn keine belastbaren Belege für eine tatsächliche Gefahrenlage vorliegen.
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - Az: 8 B 994/21
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1028.8B994.21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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