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Parkplatz-Unfall: Wer zu schnell fährt, haftet

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter gilt kein Vertrauensgrundsatz auf freie Fahrt. Jeder Fahrzeugführer muss von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Wer diese Anforderung verfehlt und deshalb einen Unfall mit einem rückwärtsfahrenden oder ausparkenden Fahrzeug verursacht, muss sich einen Verursachungsbeitrag anrechnen lassen.

Welche Grundregel gilt auf Parkplätzen?

Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter gelten die Verkehrsregeln des fließenden Straßenverkehrs nur eingeschränkt. Maßgeblich ist das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 1 StVO. Es wird durch die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO konkretisiert, der für das Rückwärtsfahren eine äußerste Sorgfalt verlangt. Fahrzeugführer müssen sich danach so verhalten, dass sie ihr Fahrzeug notfalls sofort anhalten können (vgl. BGH, 11.10.2016 - Az: VI ZR 66/16; BGH, 17.01.2023 - Az: VI ZR 203/22).

Vertrauensgrundsatz gilt auf Parkplätzen nicht

Im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Abläufen darf ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird. Auf Parkplätzen besteht ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Dort muss jeder Fahrzeugführer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende sowie ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Weg kreuzen oder behindern. Um der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu genügen, muss er daher von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, sodass er jederzeit anhalten kann (vgl. BGH, 11.10.2016 - Az: VI ZR 66/16; BGH, 15.12.2015 - Az: VI ZR 6/15; OLG Hamm, 28.10.2020 - Az: 7 U 58/20).

Wann liegt ein Verstoß des Durchfahrenden vor?

Ein Verstoß ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer nicht jederzeit anhalten kann. Kommt es zur Kollision, spricht dies dafür, dass er diese Anforderung nicht erfüllt hat.

Im konkret zu entscheidenden Fall wurde auf Grundlage der sachverständigen Feststellungen eine Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h und eine Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 14 km/h festgestellt. Diese Geschwindigkeiten sind keine geringen Geschwindigkeiten im Sinne der Rechtsprechung. Zudem war die Geschwindigkeit unfallursächlich, weil der Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h vermeidbar gewesen wäre.

Ob auf dem Parkplatz aufgrund einer Anordnung des Betreibers Schrittgeschwindigkeit gilt und wie hoch diese anzusetzen ist, kann in einem solchen Fall dahinstehen, weil sich die Haftung bereits aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot ergibt. Ein schuldhafter Verursachungsbeitrag ist bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu berücksichtigen.

Welche Sorgfaltspflichten treffen den Rückwärtsfahrenden und Ausparkenden?

§ 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt die Vorschrift aber über § 1 StVO. Entsprechend ihrer Wertung muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (vgl. BGH, 26.01.2016 - Az: VI ZR 179/15).

Diese Anforderungen steigen, wenn der Fahrer beim Ausparken die Fahrspur nicht einsehen kann. Er muss sich dann bis zum Übersichtspunkt durch zentimeterweises Vorrollen herantasten und dabei jederzeit anhalten können. Schrittgeschwindigkeit wäre in diesem Fall bereits zu hoch (vgl. zu § 8 Abs. 2 StVO OLG Hamm, 23.09.2022 - Az: 7 U 93/21).

Spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden?

Ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass sich das Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsfahrt befand. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist im Rahmen des § 17 Abs. 1 und 2 StVG davon auszugehen, dass das Fahrzeug bereits stand. Ein Anscheinsbeweis scheidet dann aus (vgl. BGH, 11.10.2016 - Az: VI ZR 66/16; BGH, 15.12.2015 - Az: VI ZR 6/15; OLG Hamm, 24.09.2021 - Az: 9 U 73/21).

Wer trägt die Beweislast für einen Verursachungsbeitrag?

Wer sich auf einen Verursachungsbeitrag des Unfallgegners beruft, muss diesen darlegen und beweisen. Bleibt offen, ob der Rückwärtsfahrende oder Ausparkende wegen mangelnder Umsicht oder zu hoher Geschwindigkeit erst unmittelbar vor der Kollision zum Stehen kam, sodass der Durchfahrende trotz gebotener Geschwindigkeit nicht mehr hätte anhalten können, steht ein ursächlicher Verstoß nicht fest.

Im hier zu entscheidenden Fall konnte der Sachverständige weder eine Kollisions- noch eine Ausfahrtgeschwindigkeit ermitteln; er unterstellte lediglich einen Beschleunigungsvorgang von 0,5 m/s². Zeugen standen nicht zur Verfügung. Stehen sich lediglich die Angaben der beteiligten Fahrer gegenüber, geht die Nichterweislichkeit zu Lasten desjenigen, der den Verursachungsbeitrag behauptet. Sprechen die Angaben eines Zeugen sogar eher für den Vortrag des Gegners, verstärkt dies dieses Ergebnis. Da auch insoweit davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand, spricht dies dafür, dass der Fahrer so gefahren ist, dass er sofort anhalten konnte.


OLG Hamm, 09.02.2023 - Az: I-7 U 3/23

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0209.7U3.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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