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Wendemanöver auf dem Parkplatz: Wann greift der Anscheinsbeweis bei einer Kollision?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bei einer Kollision im Zusammenhang mit einem Rückwärtsfahrmanöver spricht der Beweis des ersten Anscheins auch dann für ein Verschulden des rückwärtsfahrenden Fahrzeugführers, wenn dessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt objektiv noch in Rückwärtsbewegung war, selbst wenn eine direkte Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 StVO mangels eindeutiger Feststellbarkeit der Örtlichkeit als Parkplatz offenbleibt. Das nachfolgende Fahrzeug muss sich einen Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung ausreichenden Sicherheitsabstands nicht anrechnen lassen, wenn es zum Zeitpunkt des vorangehenden Anhaltens des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht kollidiert ist.

Haftung nach einer Kollision infolge einer Rückwärtsfahrt

Kommt es im Rahmen eines Rückwärtsfahrmanövers - hier beim Wenden auf einem Parkplatz oder in einem Parkplatz ähnlichen Bereich - zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Haftung zwischen den Unfallbeteiligten nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 1, 3 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie den §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB zu verteilen ist. Maßgeblich hierfür ist im Rahmen der Quotelung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG insbesondere, ob und in welchem Umfang den Beteiligten ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten zur Last fällt und inwieweit ein solcher Verstoß mittels des Beweises des ersten Anscheins zu belegen ist.

Wann ist ein Unfall unvermeidbar?

Ein Unfall gilt nicht als unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 StVG, wenn ein sogenannter „Idealfahrer“ - also ein Fahrzeugführer, der alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler in seinem Fahrverhalten berücksichtigt - durch eine sorgfältige Beobachtung des gegnerischen Fahrzeugs samt Anhalten bei dessen Rückwärtsfahrt bereits nicht in die betreffende Verkehrssituation geraten wäre. Das nachfolgende Verhalten des betroffenen Fahrzeugführers ist in einem solchen Fall für die Frage der Unvermeidbarkeit unbeachtlich (vgl. BGH, 13.12.2005 - Az: VI ZR 68/04; OLG Schleswig, 04.01.2018 - Az: 7 U 146/15).

Wann greift der Anscheinsbeweis bei einer Rückwärtsfahrt?

Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich ein rückwärtsfahrender Fahrzeugführer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; die Vorschrift ist gegebenenfalls mittelbar auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 StVO heranzuziehen. Steht fest, dass sich ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt in Rückwärtsbewegung befand, während das andere unfallbeteiligte Fahrzeug stand oder sich allenfalls noch minimal vorwärts bewegte, ist hierin eine Typizität im Sinne des Anscheinsbeweises begründet (vgl. BGH, 03.12.2024 - Az: VI ZR 18/24), und zwar unabhängig davon, ob die Örtlichkeit rechtlich als Parkplatz einzuordnen ist und § 9 Abs. 5 StVO direkt oder nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO anwendbar ist. Selbst eine örtliche Zulässigkeit der Rückwärtsfahrt (vgl. BGH, 10.10.2023 - Az: VI ZR 287/22) steht der Anwendung des Anscheinsbeweises damit nicht entgegen. Der Anwendungsbereich des gegen den rückwärtsfahrenden Fahrzeugführer sprechenden Anscheinsbeweises ist demnach eröffnet (vgl. BGH, 15.12.2015 - Az: VI ZR 6/15; BGH, 26.01.2016 - Az: VI ZR 179/15; BGH, 11.10.2016 - Az: VI ZR 66/16; OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - Az: I-1 U 19/11; OLG Düsseldorf, 15.05.2012 - Az: I-1 U 127/11).

Vorliegend war maßgeblich, dass sich das klagende Fahrzeug ausweislich der objektivierbaren, horizontal verlaufenden Lackspuren an beiden Fahrzeugen im Kollisionszeitpunkt in Rückwärtsbewegung befand, während das gegnerische Fahrzeug zuvor bereits zum Stillstand gekommen war oder sich allenfalls noch mit sehr geringer Geschwindigkeit vorwärts bewegt haben konnte. Eine straßenverkehrsrechtliche Beschilderung für Anliegerverkehr entfaltet insoweit keine eigenständige rechtliche Relevanz (vgl. BGH, 09.07.1965 - Az: 4 StR 191/65).

Wie kann der Anscheinsbeweis erschüttert werden?

Der zulasten des rückwärtsfahrenden Fahrzeugführers sprechende Anscheinsbeweis ist nur dann erschüttert, wenn Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ergibt (vgl. BGH, 04.06.1985 - Az: VI ZR 15/84). Verbleibt hingegen offen, ob sich das andere Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt in Stillstand befand oder sich noch mit geringer Geschwindigkeit vorwärts bewegte, hat dieser Umstand bei der Haftungsabwägung insgesamt außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Hamm, 23.05.1995 - Az: 9 U 215/94).


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AG Offenburg, 26.06.2026 - Az: 4 C 116/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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