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Haftungsverteilung bei Unfall: Rückwärtsfahren in Einbahnstraße und der Anscheinsbeweis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

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Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.

Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist - ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße - kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz weiteren materiellen Schadens in Anspruch.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückszufahrt abgestellt, die sich an einer Einbahnstraße rechtwinklig in Fahrtrichtung rechts befindet. Die Beklagte zu 1 war mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug in Fahrtrichtung der Einbahnstraße an der Grundstückszufahrt vorbeigefahren. Sie hielt im Bereich einer gerade freiwerdenden Parklücke, die sich links parallel zur Fahrbahn befindet und etwa auf Höhe der Grundstückszufahrt beginnt, um in diese einzufahren. Die Fahrzeuge stießen zusammen, als der Kläger aus der Grundstückszufahrt rückwärts in einem Rechtsbogen auf die Einbahnstraße fuhr und die Beklagte zu 1 auf der Einbahnstraße einige Meter rückwärts fuhr, um dem aus der Parklücke herausfahrenden Fahrzeug Platz zu machen. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der linken Seite beschädigt.

Der Kläger behauptet, er habe bereits gestanden und vorwärts weiterfahren wollen, als die Beklagte zu 1 rückwärts gefahren sei. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 und der Kläger seien zeitgleich rückwärts gefahren.

Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 2 die unstreitigen Schadenspositionen des Klägers auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 40 %. Mit seiner Klage macht der Kläger die restlichen 60 % geltend.

Das Amtsgericht hat der Klage - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten ergebe eine Haftung des Klägers von 60 %.

Für das Verschulden des Klägers stritten zwei Anscheinsbeweise. Der Kläger habe gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, indem er die Vorfahrt der Beklagten zu 1 missachtet habe. Er sei rückwärts aus einer Einfahrt auf die insoweit vorfahrtsberechtigte Einbahnstraße eingefahren und im Zeitpunkt der Kollision noch nicht Teil des fließenden Verkehrs gewesen. Zwar sei die Beklagte zu 1 vor der Kollision rückwärts auf der Einbahnstraße gefahren, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und diesen Parkplatz dann selbst zu nutzen. Das Rückwärtsfahren sei auch nicht zwingend für den Einparkvorgang (z.B. zum Erreichen des passenden Winkels) notwendig gewesen. Die Beklagte zu 1 hätte, nachdem ihr zugesichert worden sei, dass der Parkplatz in Kürze frei würde, die Einbahnstraße weiter in der zugelassenen Fahrtrichtung befahren können, um dann „einmal um den Block zu fahren“ und dann den Parkvorgang zu beginnen. Jedoch sei die Beklagte zu 1 vom Schutzbereich des § 10 Satz 1 StVO erfasst. Der Kläger hätte einkalkulieren müssen, dass möglicherweise ein Fahrzeug die Einbahnstraße entgegen der vorgesehenen Richtung befahre.

Der Kläger habe zudem gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Zwar könne nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden habe oder rückwärts gefahren sei. Der Anscheinsbeweis spreche jedoch auch gegen den Zurücksetzenden, wenn er zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei, jedoch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben sei. Der Unfall habe sich im fließenden Verkehr ereignet. Für ein längeres Stehen des Klägers fehlten konkrete Anhaltspunkte.

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