Wenn zwei Fahrzeuge rückwärtsfahren und es zu einer Kollision kommt, bei der eines der Fahrzeuge rechtzeitig zum Stehen gebracht wird, bevor es zum Unfall kommt, kann der Anscheinsbeweis für das Verschulden des stehenden Fahrzeugs entfallen.
In dem vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat und der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar war. Dies wurde durch ein Sachverständigengutachten bestätigt. Die Beklagte trug daher die alleinige Verantwortung für den Unfall. Die Länge der Standzeit des klägerischen Fahrzeugs ist für die Haftungsfrage unerheblich.
In dem vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat und der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar war. Dies wurde durch ein Sachverständigengutachten bestätigt. Die Beklagte trug daher die alleinige Verantwortung für den Unfall. Die Länge der Standzeit des klägerischen Fahrzeugs ist für die Haftungsfrage unerheblich.
AG Schwabach, 19.04.2016 - Az: 8 C 1489/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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