Der
Fahrzeughalter haftet für die
Abschleppkosten auch dann, wenn sein Fahrzeug von einem anderen Fahrzeugführer widerrechtlich abgestellt wurde.
Der Halter hat in jedem Fall auch für das schuldhafte Verhalten derer einzutreten, die die Besitzstörung herbeigeführt haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es steht fest, dass es sich bei dem klägerischen Grundstück um eine Einfahrt handelt, die durch ein Schild „Einfahrt freihalten“ als solche gekennzeichnet ist.
Dass nicht täglich diese Einfahrt vom Kläger gegebenenfalls benutzt wird, hindert an der Eigenschaft als Grundstückseinfahrt nichts, da nachvollziehbarer Weise auch eine Feuerwehreinfahrt nicht deswegen keine Einfahrt ist, weil dort nicht täglich Fahrzeuge einfahren.
Diese Einfahrt des Klägers wurde durch das Fahrzeug des Beklagten blockiert. Der Kläger hat durch das von ihm veranlasste Abschleppen ein Geschäft des Beklagten gemäß den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag geführt.
Indem er den Pkw des Beklagten nämlich durch ein Abschleppunternehmen beseitigen ließ, erledigte der Kläger ein zum Rechtskreis des Beklagten gehörendes Geschäft (§ 677 BGB).
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