Die Kosten, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstanden sind, gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB infolge des Unfalls.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist der erforderliche Geldbetrag zu erstatten, wobei die Aufwendungen nur insoweit zu erstatten sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.
In diesem Zusammenhang sind die Abschleppkosten bis zu einer nächstgelegenen Fachwerkstatt erstattungsfähig.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist der erforderliche Geldbetrag zu erstatten, wobei die Aufwendungen nur insoweit zu erstatten sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.
In diesem Zusammenhang sind die Abschleppkosten bis zu einer nächstgelegenen Fachwerkstatt erstattungsfähig.
AG Pfaffenhofen/Ilm, 22.12.2017 - Az: 1 C 710/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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