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Ausgleichsanspruch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen bei Trennung grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche. Bei einer solchen Gemeinschaft steht die persönliche Beziehung derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmt und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht.

Wenn die Parteien nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht dies aus Solidarität, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht.

Dem hat sich die herrschende Meinung im Schrifttum angeschlossen, soweit es um die laufenden Beiträge zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft geht. Daher wird für Haushaltsführung, Pflegeleistungen, Kinderbetreuung, Unterhalts- und Wohnraumgewährung, Zahlung der Miete während des Bestehens der Gemeinschaft, gelegentliche Handwerksleistungen und sonstige laufende finanzielle Leistungen kein Ausgleich geschuldet. Insoweit wäre es auch kaum möglich, all diese Leistungen nachträglich noch zu erfassen und zu beziffern.

Insoweit zu unterscheiden davon sind größere Zuwendungen und Anschaffungen. Hierunter fallen Leistungen, die über das hinausgehen, was zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft erforderlich ist.


AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.06.2018 - Az: 1 C 922/16

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