Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt, indem er zum Beispiel schuldhaft eine Kündigung wegen
Eigenbedarfs ausspricht, der in Wahrheit nicht besteht.
Insoweit stellt sich häufig die Frage, ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang unterbricht.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass ein Schaden, selbst wenn er bei naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in kausalem Zusammenhang steht, dennoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden sein kann.
In diesem Fall kann nach der Rechtsprechung die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden eines Verhaltens zugerechnet werden kann. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang, kann vom Erstschädiger billigenswerterweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen.
Da die Beteiligung des Mieters an einem Räumungsvergleich im Falle einer Eigenbedarfskündigung regelmäßig nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern um den Schaden zu begrenzen, und zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch kein Anlass besteht, über einen Schadensersatzanspruch wegen Vortäuschung des geltend gemachten Eigenbedarfs nachzudenken, vermag die Beteiligung des Mieters an einem Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang nicht ohne weiteres zu unterbrechen.
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