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Unfall mit Restalkohol und die Versicherung will ihr Geld zurück

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Verursacht ein Kraftfahrer im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall, muss er seiner Kfz-Haftpflichtversicherung den geleisteten Schadensersatz bis zur vereinbarten Grenze erstatten - dies gilt bereits bei Blutalkoholwerten deutlich unter 1,0 Promille, wenn die Alkoholisierung nachweislich mitursächlich für den Unfall war.

Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Nach den regelmäßig in den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist der Versicherer von der Leistungspflicht gegenüber dem Fahrer frei, wenn dieser infolge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Diese Obliegenheitsverletzung berechtigt den Versicherer, im Innenverhältnis Rückgriff gegen den Fahrer zu nehmen, auch wenn er dem geschädigten Unfallgegner gegenüber zur vollständigen Regulierung verpflichtet bleibt. Der Rückgriff ist der Höhe nach begrenzt, üblicherweise auf einen Betrag bis 5.000,- Euro je Rückgriffsschuldner.

Ab welchem Promillewert liegt alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vor?

Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird nach ständiger Rechtsprechung bei Werten ab 1,1 Promille angenommen. Liegt der festgestellte Blutalkoholwert darunter, kommt gleichwohl eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beeinträchtigt bereits ein Alkoholwert von 0,88 Promille erheblich das Reaktionsvermögen und steigert deutlich die Risikobereitschaft des Fahrers. Ein hierdurch bedingtes riskantes Fahrmanöver, etwa ein unsachgemäß durchgeführtes Wendemanöver, stellt ein typischerweise durch Alkoholgenuss verursachtes Fehlverhalten dar und begründet den Anscheinsbeweis einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit.


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LG Coburg, 18.11.2002 - Az: 33 S 118/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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