Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt voraus, dass die Behörde ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ordnungsgemäß ausübt. Unterbleibt dies, darf aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden.
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung muss eine einzelfallbezogene Begründung enthalten.
Im hier zu beurteilenden Fall betraf dies einen Fahrerlaubnisinhaber der Klassen S, M und L, der nur zur Führung von in der Geschwindigkeit deutlich reduzierten Fahrzeugen berechtigt war. Er war nach einem Verkehrsunfall wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden; hierfür waren zwölf Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG ausgesprochen worden.
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung muss eine einzelfallbezogene Begründung enthalten.
Voraussetzungen der MPU-Anordnung bei verkehrsbezogenen Straftaten
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn eine erhebliche Straftat oder eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde. Ob eine Straftat in diesem Sinne erheblich ist, richtet sich maßgeblich nach ihrem Bezug zur Fahreignung des Betroffenen (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 11 FeV Rdnr. 12 m.w.N.). Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Bewertung einzubeziehen.Welche Rolle spielt das Punktesystem des § 4 StVG?
Ist eine Straftat bereits mit Punkten im Verkehrszentralregister bewertet worden, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 4 StVG grundsätzlich davon ausgeht, dass der dort geregelte, abgestufte Maßnahmenkatalog aus Verwarnungen und Nachschulungen regelmäßig geeignet und ausreichend ist, um aus punktebewerteten Verkehrsverstößen oder Straftaten entstehenden Eignungsbedenken zu begegnen. Sollen über dieses System hinausgehende Aufklärungsmaßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG gerechtfertigt werden, müssen Besonderheiten vorliegen, die den Einzelfall im Sinne einer deutlich erhöhten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr vom Regelfall abheben. Diese Gründe sind von der Behörde sorgfältig abzuwägen und in der Anordnung darzulegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - Az: 10 B 10387/09.OVG; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 StVG Rdnr. 18 m.w.N.).Im hier zu beurteilenden Fall betraf dies einen Fahrerlaubnisinhaber der Klassen S, M und L, der nur zur Führung von in der Geschwindigkeit deutlich reduzierten Fahrzeugen berechtigt war. Er war nach einem Verkehrsunfall wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden; hierfür waren zwölf Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG ausgesprochen worden.
Ermessensausübung bei der Gutachtenanordnung
Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 FeV vorliegen, hat die Behörde bei der Anordnung eines Gutachtens ihr Ermessen ordnungsgemäß auszuüben. Dabei sind sämtliche für den Betroffenen relevanten Besonderheiten des Einzelfalls einzustellen und mildere Maßnahmen zu erwägen.Urteil freischalten
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VG Neustadt, 18.12.2012 - Az: 1 L 986/12.NW
ECLI:DE:VGNEUST:2012:1218.1L986.12.NW.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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