Eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Strafgericht die Leistungsfähigkeit des Täters und die Höhe des geschuldeten Unterhalts eigenständig und beziffert feststellt. Fehlen Feststellungen zu Verbindlichkeiten, gleichrangigen Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern und zum Bedarf des Berechtigten, trägt das Urteil den Schuldspruch nicht.
Die Leistungsfähigkeit des Täters ist, korrespondierend zu § 1603 Abs. 1 BGB, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 Abs. 1 StGB (vgl. OLG Zweibrücken, 16.10.2018 - Az: 1 OLG 2 Ss 46/18; OLG Celle, 19.04.2011 - Az: 32 Ss 37/11; OLG Koblenz, 03.11.2010 - Az: 2 Ss 184/10; OLG Hamm, 08.01.2009 - Az: 3 Ss 548/08). Sie ist vom Tatgericht für den jeweiligen Tatzeitraum festzustellen, ebenfalls ohne Bindung an familiengerichtliche Erkenntnisse (vgl. OLG München, 02.09.2008 - Az: 5 St RR 160/08).
Erforderlich sind bezifferte Feststellungen zur Höhe der Einkünfte und der Verpflichtungen, insbesondere weiterer Unterhaltsverpflichtungen, sowie zu Werbungskosten, sonstigen Lasten und zum Selbstbehalt des Täters. Der Täter muss zu einer zumindest teilweisen Unterhaltsleistung imstande gewesen sein, ohne die Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter oder seine eigene Existenz zu gefährden (vgl. OLG Schleswig, 22.10.1984 - Az: 2 Ss 495/84; OLG Hamburg, 17.02.1988 - Az: 1 Ss 186/87; OLG Hamm, 10.10.2007 - Az: 2 Ss 392/07; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 170 Rz. 8).
Betrifft der Vorwurf die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind, sind zusätzlich Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der sorgeberechtigten Person erforderlich. Nur so lässt sich die Höhe des Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 BGB bestimmen, da eine sogenannte „verschärfte Unterhaltspflicht” mit kleinerem Selbstbehalt in Betracht kommen kann (vgl. BayObLG, 27.07.1990 - Az: RReg 3 St 108/90; OLG Düsseldorf, 07.04.1993 - Az: 2 Ss 93/93 - 39/93 II; Fischer a. a. O.).
Welche Voraussetzungen hat eine Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB?
Der Straftatbestand setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des bürgerlichen Rechts voraus. Diese hat der Strafrichter eigenständig festzustellen, ohne an familiengerichtliche Entscheidungen gebunden zu sein (vgl. BGH, 04.11.1953 - Az: 4 StR 91/53; OLG Zweibrücken, 16.10.2018 - Az: 1 OLG 2 Ss 46/18; OLG Jena, 05.04.2006 - Az: 1 Ss 36/06; OLG Hamm, 05.05.2004 - Az: 4 Ss 65/04). Zur fehlenden Bindungswirkung von Entscheidungen in Unterhaltsverfahren wird zudem auf BVerfG, 13.09.2017 - Az: 1 BvR 1998/17 verwiesen.Die Leistungsfähigkeit des Täters ist, korrespondierend zu § 1603 Abs. 1 BGB, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 Abs. 1 StGB (vgl. OLG Zweibrücken, 16.10.2018 - Az: 1 OLG 2 Ss 46/18; OLG Celle, 19.04.2011 - Az: 32 Ss 37/11; OLG Koblenz, 03.11.2010 - Az: 2 Ss 184/10; OLG Hamm, 08.01.2009 - Az: 3 Ss 548/08). Sie ist vom Tatgericht für den jeweiligen Tatzeitraum festzustellen, ebenfalls ohne Bindung an familiengerichtliche Erkenntnisse (vgl. OLG München, 02.09.2008 - Az: 5 St RR 160/08).
Erforderlich sind bezifferte Feststellungen zur Höhe der Einkünfte und der Verpflichtungen, insbesondere weiterer Unterhaltsverpflichtungen, sowie zu Werbungskosten, sonstigen Lasten und zum Selbstbehalt des Täters. Der Täter muss zu einer zumindest teilweisen Unterhaltsleistung imstande gewesen sein, ohne die Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter oder seine eigene Existenz zu gefährden (vgl. OLG Schleswig, 22.10.1984 - Az: 2 Ss 495/84; OLG Hamburg, 17.02.1988 - Az: 1 Ss 186/87; OLG Hamm, 10.10.2007 - Az: 2 Ss 392/07; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 170 Rz. 8).
Betrifft der Vorwurf die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind, sind zusätzlich Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der sorgeberechtigten Person erforderlich. Nur so lässt sich die Höhe des Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 BGB bestimmen, da eine sogenannte „verschärfte Unterhaltspflicht” mit kleinerem Selbstbehalt in Betracht kommen kann (vgl. BayObLG, 27.07.1990 - Az: RReg 3 St 108/90; OLG Düsseldorf, 07.04.1993 - Az: 2 Ss 93/93 - 39/93 II; Fischer a. a. O.).
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OLG Brandenburg, 10.11.2025 - Az: 1 ORs 27/25
ECLI:DE:OLGBB:2025:1110.1ORS27.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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