Wer aus einer untergeordneten Straße mit Stoppschild in den bevorrechtigten Verkehr einbiegt und dabei einen sichtbar herannahenden Vorfahrtsberechtigten missachtet, haftet bei einem Zusammenstoß überwiegend selbst, auch wenn der Vorfahrtsberechtigte möglicherweise zu schnell war. Eine bloß überwiegend wahrscheinliche, aber nicht bewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung erhöht den Haftungsanteil des Vorfahrtsberechtigten nicht.
Der Anspruch gegen den Fahrzeughalter und den Haftpflichtversicherer folgt aus §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Beide haften als Gesamtschuldner.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Erforderlich ist keine absolute oder mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67; BGH, 11.07.1991 - Az: III ZR 177/90; BGH, 04.11.2003 - Az: VI ZR 28/03).
Eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt diesem Maßstab nicht. Dies gilt auch für die Behauptung, der Vorfahrtsberechtigte sei mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich übersteigenden Geschwindigkeit gefahren.
Die Aussage eines Beifahrers, der abgelenkt war und keine Gefahr erkannt hat, ist zur Frage der Geschwindigkeit wenig ergiebig.
Wie wird die Haftung bei einem Vorfahrtsunfall verteilt?
Kommt es beim Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge zu einer Kollision, richtet sich der Schadensausgleich nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG. Danach hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Umfang von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die gebotene Abwägung erfolgt anhand aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie kommt es auf das Maß der Verursachung an, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, 07.02.2012 - Az: VI ZR 133/11; OLG Hamm, 28.10.2020 - Az: 7 U 58/20; OLG Hamm, 11.05.2021 - Az: I-7 U 104/19).Der Anspruch gegen den Fahrzeughalter und den Haftpflichtversicherer folgt aus §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Beide haften als Gesamtschuldner.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Erforderlich ist keine absolute oder mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67; BGH, 11.07.1991 - Az: III ZR 177/90; BGH, 04.11.2003 - Az: VI ZR 28/03).
Eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt diesem Maßstab nicht. Dies gilt auch für die Behauptung, der Vorfahrtsberechtigte sei mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich übersteigenden Geschwindigkeit gefahren.
Reicht die Aussage eines Zeugen aus dem Gegenverkehr für den Nachweis überhöhter Geschwindigkeit?
Die Einschätzung eines Zeugen, der als Teilnehmer des Gegenverkehrs Geräusche und Annäherung wahrgenommen hat, kann die Überzeugung von einer konkreten, deutlich überhöhten Geschwindigkeit nicht ohne Weiteres tragen. Maßgeblich ist, ob der Zeuge aufgrund seiner Erfahrung Geschwindigkeiten entgegenkommender Fahrzeuge verlässlich einschätzen kann. Wahrgenommenes Motorenaufheulen erlaubt zudem allenfalls Rückschlüsse auf einen Beschleunigungsvorgang, nicht aber auf eine bestimmte Geschwindigkeit. Eine bloße Empörung des Zeugen über das Tempo ersetzt die notwendige Tatsachengrundlage nicht.Die Aussage eines Beifahrers, der abgelenkt war und keine Gefahr erkannt hat, ist zur Frage der Geschwindigkeit wenig ergiebig.
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LG Itzehoe, 06.04.2023 - Az: 10 O 419/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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