Leibliche Kinder eines Annehmenden zählen zu den materiell Betroffenen einer Erwachsenenadoption, weil ihre erbrechtliche Position dadurch beeinträchtigt werden kann. Ihnen ist daher vor der Entscheidung über die Annahme rechtliches Gehör zu gewähren; unterbleibt dies, führt der Verstoß zur Aufhebung des Adoptionsbeschlusses und zur Zurückverweisung an das Familiengericht.
Bei der Annahme Volljähriger gehören zu diesem Kreis der materiell Betroffenen die leiblichen Kinder des Annehmenden. Dies ergibt sich bereits aus § 1769 BGB, wonach eine Erwachsenenadoption ausgeschlossen ist, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Da das Gesetz die Interessen der Kinder zu einer materiellen Voraussetzung der Adoption macht, müssen die Kinder die Möglichkeit erhalten, diese Interessen im Verfahren auch vorzutragen. Die Anhörungspflicht folgt insoweit konsequent aus der materiellen Schutzwirkung der Norm zugunsten der Kinder (vgl. BVerfG, 14.04.1988 - Az: 1 BvR 544/86).
Wer ist bei einer Erwachsenenadoption rechtlich zu beteiligen?
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ist unabhängig davon zu beachten, ob eine Anhörung im jeweiligen Verfahrensrecht ausdrücklich vorgesehen ist; dies gilt auch für Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden (vgl. BVerfG, 11.05.1965 - Az: 2 BvR 747/64; BVerfG, 14.04.1987 - Az: 1 BvR 332/86). Maßgeblich für den Kreis der zu Beteiligenden ist nicht die förmliche Verfahrensbeteiligung, sondern die materiellrechtliche Betroffenheit. Anzuhören ist danach jeder, gegenüber dem die gerichtliche Entscheidung unmittelbar rechtlich wirkt (vgl. BVerfG, 09.02.1982 - Az: 1 BvR 191/81; BVerfG, 14.04.1987 - Az: 1 BvR 332/86).Bei der Annahme Volljähriger gehören zu diesem Kreis der materiell Betroffenen die leiblichen Kinder des Annehmenden. Dies ergibt sich bereits aus § 1769 BGB, wonach eine Erwachsenenadoption ausgeschlossen ist, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Da das Gesetz die Interessen der Kinder zu einer materiellen Voraussetzung der Adoption macht, müssen die Kinder die Möglichkeit erhalten, diese Interessen im Verfahren auch vorzutragen. Die Anhörungspflicht folgt insoweit konsequent aus der materiellen Schutzwirkung der Norm zugunsten der Kinder (vgl. BVerfG, 14.04.1988 - Az: 1 BvR 544/86).
Welche Interessen der Kinder sind betroffen?
Die rechtliche Betroffenheit der Kinder folgt insbesondere aus den erbrechtlichen Auswirkungen einer Erwachsenenadoption. Durch die Annahme weiterer Kinder verändert sich der Kreis der gesetzlichen Erben und damit auch der Umfang der Pflichtteilsansprüche der bereits vorhandenen leiblichen Kinder. Diese vermögensrechtliche Position stellt eine unmittelbare rechtliche Wirkung der Adoptionsentscheidung dar, die über eine bloß mittelbare oder wirtschaftliche Betroffenheit hinausgeht. Daneben kann auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden - als materielle Voraussetzung der Annahme - Gegenstand der Stellungnahme der Kinder sein, da sie hierzu aus eigener Kenntnis vortragen können.Welche Folgen hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs?
Wird einem Kind des Annehmenden die Möglichkeit zur Stellungnahme im Adoptionsverfahren nicht eingeräumt, verletzt die gerichtliche Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Entscheidung beruht auf diesem Verstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin etwa zu dem ihrer Auffassung nach fehlenden Eltern-Kind-Verhältnis sowie zu den ihres Erachtens nach maßgeblichen Motiven der Annahme vortragen können, sodass eine andere Entscheidung des Gerichts nicht ausgeschlossen war.Führt der Gehörsverstoß zur Aufhebung der Adoption?
Der festgestellte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG führt nicht zur unmittelbaren Aufhebung des Adoptionsbeschlusses als solchem. Der Rechtsfolgenausspruch beschränkt sich auf die Beseitigung der Rechtskraft der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das zuständige Gericht zur erneuten Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, 19.02.1991 - Az: 1 BvR 287/86; BVerfG, 08.02.1994 - Az: 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89). Maßgeblich für diese Beschränkung ist das schutzwürdige Interesse der Angenommenen am Fortbestand des durch die Adoption begründeten Status, solange nicht abschließend geklärt ist, ob die materiellen Voraussetzungen der Annahme nach Anhörung der Betroffenen weiterhin vorliegen oder zu verneinen sind.
BVerfG, 20.10.2008 - Az: 1 BvR 291/06
ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081020.1bvr029106
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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