Ein Erblasser gilt bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig, auch wenn er unter Betreuung steht oder an einer leichten Intelligenzminderung leidet. Die Testierunfähigkeit muss zur vollen Gewissheit des Gerichts feststehen - bloße Zweifel gehen zulasten desjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.
Als Indizien für einen vorhandenen Testierwillen können unter anderem die Anfertigung mehrerer Exemplare mit im Wesentlichen gleichem Wortlaut und deren Verwahrung an unterschiedlichen Orten, weil dies darauf hindeutet, dass der Erblasser die Durchsetzung seines Willens sicherstellen wollte sowie eine fehlerhafte Schreibweise, die mit einer bekannten Schreib- und Leseschwäche im Einklang steht und eher gegen das bloße Abschreiben einer Vorlage spricht, und die Übergabe einzelner Exemplare an die bedachten Personen zur Verwahrung sprechen.
Ist der geäußerte Wille trotz Schreibfehlern eindeutig erkennbar, steht dies dem Testierwillen nicht entgegen. Vorliegend betraf dies drei Testamente mit ungewöhnlicher Schreibweise, bei denen der Wille zur Alleinerbeneinsetzung dennoch klar hervortrat.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitig war die Wirksamkeit mehrerer gleichlautender handschriftlicher Testamente, in denen der Erblasser eine Person als Alleinerbin seines Hauses und Grundstücks einsetzte und sein Auto einer weiteren Person zuwandte. Die gesetzlichen Erben machten geltend, der Erblasser sei aufgrund einer Intelligenzminderung, einer früheren Betreuung und seiner Beeinflussbarkeit weder testierfähig gewesen noch habe er mit Testierwillen gehandelt. Das Nachlassgericht verneinte den Testierwillen und stützte sich dabei auf ärztliche Stellungnahmen, die zum Teil aus Betreuungsverfahren stammten. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf.Was ist unter Testierwillen zu verstehen?
Eine letztwillige Verfügung setzt Testierwillen voraus. Die niedergelegten Erklärungen müssen auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2247 Rn. 5). Ob dieser Wille vorlag, ist durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermitteln, wobei alle erheblichen Umstände, auch solche außerhalb der Urkunde, und die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen sind.Als Indizien für einen vorhandenen Testierwillen können unter anderem die Anfertigung mehrerer Exemplare mit im Wesentlichen gleichem Wortlaut und deren Verwahrung an unterschiedlichen Orten, weil dies darauf hindeutet, dass der Erblasser die Durchsetzung seines Willens sicherstellen wollte sowie eine fehlerhafte Schreibweise, die mit einer bekannten Schreib- und Leseschwäche im Einklang steht und eher gegen das bloße Abschreiben einer Vorlage spricht, und die Übergabe einzelner Exemplare an die bedachten Personen zur Verwahrung sprechen.
Ist der geäußerte Wille trotz Schreibfehlern eindeutig erkennbar, steht dies dem Testierwillen nicht entgegen. Vorliegend betraf dies drei Testamente mit ungewöhnlicher Schreibweise, bei denen der Wille zur Alleinerbeneinsetzung dennoch klar hervortrat.
Wann ist ein Erblasser testierunfähig?
Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Maßgeblich ist, ob der Testierende sich über die Tragweite seiner Anordnungen noch ein klares Urteil bilden und frei von den Einflüssen interessierter Dritter handeln kann (vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2229 Rn. 8; OLG Celle, 07.01.2021 - Az: 6 U 22/20; OLG Hamm, 26.10.2020 - Az: 15 W 26/19).Wer muss die Testierunfähigkeit beweisen?
Ein Erblasser ist bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen, weil die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Die Testierunfähigkeit muss zur vollen Gewissheit des Gerichts feststehen (vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2229 Rn. 11; Staudinger/Baumann, BGB (2022), § 2229 Rn. 14, Rn. 103). Eine formelle Beweislast kennt das Erbscheinsverfahren zwar nicht, die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das individuelle Erbrecht vernichtende Tatsache trägt jedoch derjenige, der sich auf die daraus folgende Unwirksamkeit des Testaments beruft; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten (vgl. Staudinger/Baumann, a.a.O., Rn. 113).Welche Bedeutung kommt einer bestehenden Betreuung zu?
Eine Betreuung berührt die Testierfähigkeit als solche nicht. Auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit (vgl. OLG Celle, 07.01.2021 - Az: 6 U 22/20; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2229 Rn. 5). Ebenso führen Störungen der Geistestätigkeit für sich genommen nicht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Problematik sogenannter „lichter Momente“ zu. Aus der bloßen Anordnung oder Existenz einer Betreuung kann daher nicht auf eine Testierunfähigkeit geschlossen werden.Wie ist die Testierfähigkeit im Erbscheinsverfahren aufzuklären?
Das Nachlassgericht hat konkret dargelegte auffällige Verhaltensweisen des Erblassers im Zeitraum der Testamentserrichtung aufzuklären, sich Klarheit über medizinische Befunde zu verschaffen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen. Zweifel an der Testierfähigkeit sind regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären. Ohne ein solches Gutachten wird das Gericht die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB regelmäßig nicht bejahen können. Die Auswahl eines nicht hinreichend qualifizierten Sachverständigen stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der sogar den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör berührt (vgl. Staudinger/Baumann, a.a.O., Rn. 106).Urteil freischalten
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OLG Rostock, 12.04.2023 - Az: 3 W 74/21
ECLI:DE:OLGROST:2023:0412.3W74.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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