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Europäisches Nachlasszeugnis: Keine Ausstellung bei streitiger Erbenstellung

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Europäisches Nachlasszeugnis darf nicht ausgestellt werden, wenn im Ausstellungsverfahren Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt - hier: gegen die Wirksamkeit eines Testaments - erhoben werden, selbst wenn diese unsubstantiiert erscheinen. Auch das Beschwerdegericht darf diese Einwände wegen des Gleichlaufs der Prüfungskompetenzen nicht inhaltlich klären; den Beteiligten bleibt hierfür der Weg vor die zuständigen Prozessgerichte.

Worum geht es bei der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses?

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) dient nach der EuErbVO dem Nachweis der Erbenstellung, der Rechte der Vermächtnisnehmer oder der Befugnisse von Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern im grenzüberschreitenden Kontext. Nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) EuErbVO darf die Ausstellungsbehörde das Zeugnis jedoch nicht erteilen, soweit der zu bescheinigende Sachverhalt Gegenstand eines Rechtsbehelfs ist oder die Ausstellungsbehörde der Auffassung ist, dass das auszustellende Zeugnis nicht mit einer diesbezüglichen Entscheidung übereinstimmen würde. Streitig war lange, ob dieser Versagungsgrund nur Einwände in einem gesonderten, außerhalb des Ausstellungsverfahrens geführten Verfahren erfasst oder auch solche, die unmittelbar im Ausstellungsverfahren selbst erhoben werden.

Wie hat der EuGH die Reichweite des Versagungsgrundes bestimmt?

Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 23.01.2025 (vgl. EuGH, 23.01.2025 - Az: C-187/23) geklärt: Ein ENZ darf danach nicht ausgestellt werden, wenn im Ausstellungsverfahren Einwände erhoben werden, aus denen sich ergibt, dass der zu bescheinigende Sachverhalt nicht als feststehend angesehen werden kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH selbst dann, wenn die erhobenen Einwände unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen. Maßgeblich ist damit allein die Geltendmachung eines Einwands, nicht dessen inhaltliche Tragfähigkeit. Vorliegend betraf dies Einwände gegen die Urheberschaft des Erblassers hinsichtlich eines notariellen Testaments sowie gegen dessen Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, die zuvor noch nicht in einem anderen Verfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden waren; solche Einwände genügen, um die Ausstellung des ENZ zu hindern.

Darf das Beschwerdegericht die Begründetheit der Einwände klären?

Der EuGH hat es grundsätzlich für zulässig gehalten, dass das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht die Begründetheit der der Ausstellung entgegenstehenden Einwände prüft, da das Nachlassgericht bei der Entscheidung über die Ausstellung eines ENZ keine gerichtliche Funktion ausübt. Für das deutsche Beschwerdeverfahren gegen die Versagung eines ENZ gelten jedoch nach § 35 IntErbRVG grundsätzlich die Vorschriften des FamFG, soweit § 43 IntErbRVG nichts Abweichendes bestimmt. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts, das insoweit einem Verwaltungsgericht vergleichbar den Bescheid einer Ausgangsbehörde überprüft, kann dabei kein anderer sein als der des Nachlassgerichts selbst; die Prüfungskompetenzen von Nachlassgericht und Beschwerdegericht decken sich (vgl. OLG Stuttgart, 15.12.2020 - Az: 8 W 342/20; Zimmermann ZErb 2015, 342, 343; Burandt/Rojahn/Kroiß, 4. Aufl. 2022, IntErbRVG § 43 Rn. 7; Hüßtege/Mansel/Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Rom-Verordnungen, IntErbRVG § 43 Rn. 8). Das Beschwerdegericht hat danach nur die inhaltliche Richtigkeit des Nachlasszeugnisses bzw. die Ablehnungsgründe sowie etwaige Verfahrensfehler der Ausstellungsbehörde zu prüfen (vgl. Dutta/Weber/Dutta, 2. Aufl. 2021, IntErbRVG § 43 Rn. 21; Sternal/Zimmermann, 21. Aufl. 2023, IntErbRVG § 43 Rn. 19).

Welche Folgen ergeben sich aus dem Gleichlauf der Prüfungskompetenzen?

Aus diesem Gleichlauf folgt, dass eine erstmalige verbindliche Klärung der streitigen Sachfragen in der Beschwerdeinstanz nach deutschem Recht ausscheidet, da sie bereits der Ausstellungsbehörde als erster Instanz nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO versagt ist. Dies steht im Einklang mit Art. 72 Abs. 2 UAbs. 2 EuErbVO, wonach sich der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts darauf beschränkt, ob die Versagung der Ausstellung gerechtfertigt war, das heißt, ob aufgrund der bloßen Geltendmachung eines Einwands der Versagungsgrund des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) EuErbVO vorlag (vgl. Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 67 EuErbVO, Rn. 29). Die vom EuGH eingeräumte Möglichkeit einer inhaltlichen Prüfung der Einwände durch das Rechtsbehelfsgericht ist demnach so zu verstehen, dass sie sich auf Rechtsordnungen bezieht, die eine gerichtliche Klärung gerade im Rahmen des ENZ-Verfahrens vorsehen und keine anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeiten bereitstellen.

Welcher Rechtsweg steht den Beteiligten stattdessen offen?

Den Beteiligten steht zur verbindlichen Klärung ihres Erbrechts der Weg der Klageerhebung vor den zuständigen Prozessgerichten offen, wodurch ihnen effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird. Ein Bedürfnis, im ENZ-Verfahren einschließlich der Rechtsmittelinstanz streitige Fälle umfassend zu prüfen und aufzuklären, besteht danach nicht, da dieses Verfahren auf eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug angelegt und einvernehmlich ausgestaltet ist.


OLG Nürnberg, 21.03.2025 - Az: 15 Wx 1493/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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