Eine notarielle Übertragung von Immobilien ist unwirksam, wenn die handelnde Person im Zeitpunkt der Beurkundung geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB ist. Geschäftsunfähigkeit setzt voraus, dass aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Die Feststellung erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände, insbesondere ärztlicher Unterlagen, Zeugenaussagen und eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens. Maßgeblich ist, ob die betroffene Person die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgeschäfts noch erfassen konnte.
Ein ärztliches Attest, das dem Notar zur Absicherung vorgelegt wird, entfaltet für sich genommen keine Bindungswirkung, wenn anderweitige medizinische Befunde und sachverständige Bewertungen auf eine bestehende Geschäftsunfähigkeit schließen lassen. Ergibt die Beweisaufnahme, dass eine fortgeschrittene Demenzerkrankung vorlag, die die Einsichtsfähigkeit ausschloss, ist die notarielle Übertragung unwirksam.
Hinsichtlich einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung gelten die Anforderungen der §§ 2229, 2247 BGB. Auch hier setzt die Wirksamkeit voraus, dass Testierfähigkeit vorliegt. Diese erfordert die Fähigkeit, die Bedeutung der Erklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Kann Testierunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, bleibt das Testament wirksam. Die Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft.
Bestehen zudem keine erkennbaren Rechte, die aus einer letztwilligen Verfügung geltend gemacht werden, kann ein Feststellungsinteresse fehlen. In diesem Fall ist eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments unzulässig.
Ein ärztliches Attest, das dem Notar zur Absicherung vorgelegt wird, entfaltet für sich genommen keine Bindungswirkung, wenn anderweitige medizinische Befunde und sachverständige Bewertungen auf eine bestehende Geschäftsunfähigkeit schließen lassen. Ergibt die Beweisaufnahme, dass eine fortgeschrittene Demenzerkrankung vorlag, die die Einsichtsfähigkeit ausschloss, ist die notarielle Übertragung unwirksam.
Hinsichtlich einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung gelten die Anforderungen der §§ 2229, 2247 BGB. Auch hier setzt die Wirksamkeit voraus, dass Testierfähigkeit vorliegt. Diese erfordert die Fähigkeit, die Bedeutung der Erklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Kann Testierunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, bleibt das Testament wirksam. Die Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft.
Bestehen zudem keine erkennbaren Rechte, die aus einer letztwilligen Verfügung geltend gemacht werden, kann ein Feststellungsinteresse fehlen. In diesem Fall ist eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments unzulässig.
LG Köln, 20.02.2019 - Az: 20 O 474/16
ECLI:DE:LGK:2019:0220.20O474.16.00
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