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Geschäftsunfähigkeit und die Darlegungs- und Beweislast

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die den Wegfall der Bereicherung begründen, obliegt einem Geschäftsunfähigen, der sich darauf(§ 818 Abs. 3 BGB) beruft, nicht anders als einem Geschäftsfähigen.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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