Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die den Wegfall der Bereicherung begründen, obliegt einem Geschäftsunfähigen, der sich darauf(§ 818 Abs. 3 BGB) beruft, nicht anders als einem Geschäftsfähigen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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