Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die den Wegfall der Bereicherung begründen, obliegt einem Geschäftsunfähigen, der sich darauf(§ 818 Abs. 3 BGB) beruft, nicht anders als einem Geschäftsfähigen.
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BGH, 17.01.2003 - Az: V ZR 235/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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