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Geschäftsunfähigkeit und die Darlegungs- und Beweislast

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die den Wegfall der Bereicherung begründen, obliegt einem Geschäftsunfähigen, der sich darauf(§ 818 Abs. 3 BGB) beruft, nicht anders als einem Geschäftsfähigen.

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BGH, 17.01.2003 - Az: V ZR 235/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Erik, Oranienburg