Die Umwandlung eines städtischen Eigenbetriebs in ein selbstständiges Kommunalunternehmen nach Art. 89 Abs. 1 S. 1 BayGO führt nicht automatisch dazu, dass das Kommunalunternehmen Partei einer von der Stadt abgeschlossenen örtlichen tarifvertraglichen Vereinbarung wird. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Zuweisung der Tarifbindung, vergleichbar den Anforderungen bei einer umwandlungsrechtlichen Ausgliederung. Fehlt eine solche Zuweisung, verbleibt die Tarifbindung bei der übertragenden Körperschaft.
§ 9 TVG eröffnet die Möglichkeit einer abstrakten Feststellungsklage über Tarifnormen und erweitert damit das Anwendungsgebiet von § 256 Abs. 1 ZPO auf die Klärung eines abstrakten Rechtsverhältnisses, nämlich über das Bestehen oder Nichtbestehen oder über die Auslegung eines Tarifvertrages. Den Tarifvertrags- und Prozessparteien wird auf diesem Wege ein besonderes berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zugebilligt. Voraussetzung ist, dass Anhaltspunkte vorliegen, die eine Klärung der Rechtsfrage zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich machen, etwa die gegenwärtige oder zukünftige fehlerhafte Anwendung von Tarifnormen durch einen Tarifvertragspartner. Als Arbeitgeberin ist eine potentielle Tarifvertragspartei im Rahmen einer solchen Feststellungsklage ebenfalls tauglicher Beklagter, auch wenn sie den Tarifvertrag nicht selbst abgeschlossen hat, sofern gerade ihre Tarifbindung im Streit steht.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Parteien stritten über die Frage, ob eine örtliche tarifvertragliche Vereinbarung, die zwischen einer Gemeinde und einer Gewerkschaft geschlossen wurde, nach Umwandlung eines städtischen Eigenbetriebs in ein selbstständiges Kommunalunternehmen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auch für diejenigen Beschäftigten gilt, die erst nach dem Umwandlungsstichtag in ein Arbeitsverhältnis mit dem Kommunalunternehmen eingetreten sind. Die begünstigende Wirkung der tariflichen Regelung betraf insbesondere Erschwerniszulagen. Das Kommunalunternehmen war zunächst weiterhin von einer Anwendbarkeit der Vereinbarung ausgegangen und hatte entsprechende Zulagen gezahlt, die Zahlung jedoch nach einem eingeholten Rechtsgutachten für die nach dem Umwandlungsstichtag eingetretenen Beschäftigten eingestellt.§ 9 TVG eröffnet die Möglichkeit einer abstrakten Feststellungsklage über Tarifnormen und erweitert damit das Anwendungsgebiet von § 256 Abs. 1 ZPO auf die Klärung eines abstrakten Rechtsverhältnisses, nämlich über das Bestehen oder Nichtbestehen oder über die Auslegung eines Tarifvertrages. Den Tarifvertrags- und Prozessparteien wird auf diesem Wege ein besonderes berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zugebilligt. Voraussetzung ist, dass Anhaltspunkte vorliegen, die eine Klärung der Rechtsfrage zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich machen, etwa die gegenwärtige oder zukünftige fehlerhafte Anwendung von Tarifnormen durch einen Tarifvertragspartner. Als Arbeitgeberin ist eine potentielle Tarifvertragspartei im Rahmen einer solchen Feststellungsklage ebenfalls tauglicher Beklagter, auch wenn sie den Tarifvertrag nicht selbst abgeschlossen hat, sofern gerade ihre Tarifbindung im Streit steht.
Wann liegt ein Überleitungstarifvertrag vor?
Eine im Zusammenhang mit einer Umwandlung geschlossene Vereinbarung ist nur dann als Tarifvertrag oder Überleitungstarifvertrag zu qualifizieren, wenn ein entsprechender Tarifwille der tariffähigen Parteien nach Wortlaut, Zweck und den beteiligten Vertragspartnern eindeutig erkennbar ist. Die Bezeichnung einer Vereinbarung als „Vereinbarung“ statt als „Tarifvertrag“ ist zwar für sich genommen nicht entscheidend, kann jedoch einen Anhaltspunkt für den Parteiwillen liefern. Gegen die Einordnung als Tarifvertrag spricht es, wenn an der Vereinbarung neben tariffähigen Parteien auch nicht tariffähige Institutionen wie Personal- oder Gesamtpersonalrat beteiligt sind und mitverhandelt sowie mitunterzeichnet haben. Ebenso ist die Verkehrssitte zu berücksichtigen: Es entspricht nicht der Verkehrssitte, in einem lediglich als „Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag, an dem auch nicht tarifschließende Parteien beteiligt sind, tarifliche Regelungen zu treffen, ohne dass die Vereinbarung selbst oder die enthaltenen Regelungen als solche kenntlich gemacht werden.Urteil freischalten
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LAG Nürnberg, 04.12.2025 - Az: 3 SLa 72/25
Nachfolgend: BAG - 4 AZR 47/26 (anhängig)
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