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Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich: knappe Kassen rechtfertigen keine niedrige Vergütung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ausbildungsvergütungen im Bereich der Krankenpflege sind angemessen, wenn sie nicht mehr als 20 % unter dem Niveau des einschlägigen Tarifvertrags liegen. Eine Unterschreitung darüber hinaus ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, etwa wenn zusätzliche Ausbildungsplätze für sonst chancenlose Bewerbergruppen durch öffentliche Mittel finanziert werden; die bloße Budgetierung der Krankenhausfinanzierung genügt hierfür nicht.

Welcher Maßstab gilt für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung?

Nach § 12 Abs. 1 KrPflG hat der Träger der Ausbildung dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Diese Verpflichtung ist gemäß § 17 Abs. 1 KrPflG unabdingbar. Da das Gesetz den Begriff der Angemessenheit nicht näher konkretisiert, sind zur Auslegung die Grundsätze heranzuziehen, die zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung sowie zu § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der Fassung ab dem 01.04.2005 entwickelt wurden. Für eine Übertragung dieser Grundsätze sprechen der nahezu wortgleiche Gesetzeswortlaut, die übereinstimmende Zwecksetzung beider Regelungen sowie die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 1 KrPflG, der das Angemessenheitserfordernis erst mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kenntnis der bereits bestehenden Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF übernommen hat.

Eine Ausbildungsvergütung erfüllt danach regelmäßig drei Funktionen: Sie soll den Auszubildenden und dessen unterhaltsverpflichtete Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die erbrachten Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang entlohnen.

Wann ist eine Ausbildungsvergütung im Verhältnis zum Tarifniveau unangemessen?

Fehlt es an einer beiderseitigen Tarifbindung, verfügen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung über einen Gestaltungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Mindesthöhe erreicht wird, die noch als angemessen gilt. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung, wobei einschlägigen Tarifverträgen eine besondere Indizwirkung zukommt, da bei ihnen davon auszugehen ist, dass sie die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigen. Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem einschlägigen Tarifvertrag orientiert, gilt daher stets als angemessen.

Unterschreitet die vereinbarte Vergütung das tarifliche Niveau um mehr als 20 %, ist sie in der Regel nicht mehr angemessen. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn ein tarifgebundener Ausbildungsträger die Ausbildung auf einen rechtlich eigenständigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträger überträgt, um sich auf diesem Wege seinen tariflichen Verpflichtungen zu entziehen. Der Darlegungs- und Beweislast genügt der Auszubildende, indem er sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung stützt und eine Unterschreitung von mehr als 20 % vorträgt; der Ausbildungsträger muss sodann substantiiert darlegen, weshalb im Einzelfall ein abweichender Maßstab gelten soll.

Welche Ausnahmen von der 20-%-Grenze bestehen?

Die richterrechtliche Regel gilt nicht ausnahmslos. Eine weitergehende Unterschreitung des Tarifniveaus kann gerechtfertigt sein, wenn zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden, um Personengruppen eine Ausbildung zu ermöglichen, die andernfalls keinen oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbildungsplatz erhalten würden, und diese Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder oder Spenden finanziert wird. Die bloße Organisationsform der Gemeinnützigkeit des Ausbildungsträgers genügt hierfür für sich genommen nicht; sie kann allenfalls im Zusammenwirken mit einer entsprechenden Finanzierung indizielle Bedeutung erlangen.

Werden hingegen keine zusätzlichen, sondern lediglich dem regulären Ausbildungsmarkt zuzurechnende Ausbildungsplätze bereitgestellt, kommt eine Ausnahme von der 20-%-Grenze nicht in Betracht. Vorliegend betraf dies eine Fallgestaltung, in der die Zahl der Ausbildungsplätze im Zuge der Übertragung der Ausbildung auf einen gemeinnützigen Ausbildungsträger sogar reduziert wurde, sodass keine zusätzlichen Plätze geschaffen wurden.

Rechtfertigt eine budgetierte Krankenhausfinanzierung eine niedrigere Ausbildungsvergütung?

Die besondere Finanzierungsstruktur des Krankenhausbereichs durch ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget nach § 17a KHG beschränkt die Angemessenheitskontrolle nicht. Die Tatsache, dass einem Ausbildungsträger nur begrenzte finanzielle Mittel zugewiesen werden, rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Die Angemessenheit der Vergütung hat sich nicht am vorhandenen Budget zu orientieren; vielmehr ist sie bereits bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen. Andernfalls würde der reguläre Ausbildungsmarkt verfälscht, was auch im Fall staatlich geförderter oder staatlich gelenkter Finanzierungssysteme nicht hinnehmbar ist.

Welche Rechtsfolge hat eine unangemessene Ausbildungsvergütung?

Ist die vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen, entstehen Ansprüche des Auszubildenden auf Vergütung in angemessener, regelmäßig tariflicher Höhe. Eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung bis zur Grenze des noch Angemessenen scheidet aus, da dies zu einer mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden Begünstigung des Ausbildungsträgers führen würde, der eine besonders geringe Vergütung vereinbart hat. Der Anspruch umfasst neben den laufenden Differenzbeträgen zur tariflichen Monatsvergütung auch tarifliche Sonderzahlungen. Derartige Ansprüche können jedoch tariflichen oder vertraglich in Bezug genommenen Ausschlussfristen unterliegen, die als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen sind und zum Verfall einzelner, nicht rechtzeitig geltend gemachter Ansprüche führen können.


BAG, 19.02.2008 - Az: 9 AZR 1091/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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