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Unwirksame Kündigung und böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich zur vorläufigen Weiterarbeit auf, ohne jedoch auf der Wirksamkeit der Kündigung zu verzichten, bleibt der Annahmeverzug zwar grundsätzlich bestehen. Lehnt der Arbeitnehmer die angebotene Weiterarbeit jedoch ab, muss er sich den dadurch nicht erzielten Verdienst wegen böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs auf seine Vergütungsansprüche anrechnen lassen.

Wann entsteht Annahmeverzug nach unwirksamer Kündigung?

Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, die sich später als unwirksam erweist, gerät er grundsätzlich in Annahmeverzug, § 615 BGB. Die Folge ist, dass er dem Arbeitnehmer die Vergütung nachzahlen muss, die dieser ohne die unwirksame Kündigung verdient hätte, auch ohne dass tatsächlich Arbeit geleistet wurde. Der Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer leistungsbereit und leistungsfähig ist.

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen der Annahmeverzug wieder entfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz aufrechterhaltener Kündigung zur vorläufigen Weiterarbeit auffordert. Nach den zugrunde gelegten Feststellungen genügt eine solche bloße Aufforderung allein nicht, um den Annahmeverzug zu beenden. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, dass er nicht mehr auf der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung besteht und den Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen weiterbeschäftigen will. Fehlt eine solche Erklärung, bleibt der Annahmeverzug dem Grunde nach bestehen, selbst wenn der Arbeitgeber die Fortsetzung der Tätigkeit anbietet.

Anrechnung wegen böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs

Der fortbestehende Annahmeverzug führt jedoch nicht ohne Weiteres zu einem ungekürzten Nachzahlungsanspruch. Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer denjenigen Verdienst anrechnen lassen, den er böswillig zu erzielen unterlassen hat. Böswilliges Unterlassen liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine ihm zumutbare Erwerbsmöglichkeit vorsätzlich und ohne triftigen Grund nicht wahrnimmt. Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses die vorläufige Fortsetzung der Tätigkeit angeboten und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese Tätigkeit unzumutbar wäre, ist die Ablehnung der Arbeitsaufnahme als böswilliges Unterlassen zu werten. Von Bedeutung ist dabei insbesondere der Kündigungsgrund: Beruht die Kündigung ausschließlich auf betrieblichen Gründen, etwa auf Auftragsmangel, und nicht auf personen- oder verhaltensbedingten Umständen, spricht dies dafür, dass die Fortsetzung der Tätigkeit dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Rechtsfolge für die Berechnung der Vergütung

Nimmt der Arbeitnehmer die angebotene Arbeit trotz Aufforderung nicht auf, wird der fiktiv erzielbare Verdienst auf den Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug angerechnet.


LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.1998 - Az: 5 Sa 1073/97

ECLI:DE:LAGRLP:1998:0305.5SA1073.97.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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