Auch dann, wenn Tätigkeiten außerhalb der Befugnisse des
Betreuers den Wünschen des
Betreuten entsprochen oder sich als nützlich erwiesen haben, kann für diese weder eine Vergütung noch ein Aufwendungsersatz erfolgen.
Nur dann, wenn die Tätigkeit eines
Berufsbetreuers in einem gegen den Betreuten geführten Strafverfahren als
Aufgabenkreis besonders bestimmt wurde, ist die Tätigkeit vergütungsfähig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.02.2002 den Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, soweit dies im Rahmen der Gesundheitsfürsorge erforderlich ist, Wohnungsangelegenheiten und insoweit Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt. Durch Beschluss vom 30.09.2003 hat das Amtsgericht die Betreuerbestellung des Beteiligten zu 1) mit der Maßgabe einer Überprüfungsfrist bis zum 28.09.2008 verlängert und den Aufgabenkreis dahin neu gefasst, dass er nunmehr die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, soweit dies im Rahmen der Gesundheitsfürsorge erforderlich ist, Vermögensangelegenheiten sowie Behörden- und Rechtsangelegenheiten umfasst.
Die Betroffene wurde am 18.06.2004 bei einem Ladendiebstahl in einer T-Filiale angetroffen. In dem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat sich der Beteiligte zu 1) als Verteidiger der Betroffenen gemeldet, Akteneinsicht genommen sowie eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 1 StPO erwirkt, die ihm mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10.09.2004 mitgeteilt worden ist.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 11.11.2004 bei dem Amtsgericht die Festsetzung einer Vergütung nebst Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 19.03.2004 bis zum 11.11.2004 zum Gesamtbetrag von 963,80 Euro mit der Maßgabe beantragt, dass der Betrag wegen Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten ist. In dem Betrag enthalten ist ein Aufwendungsersatzanspruch für berufsspezifische Dienste im Rahmen des genannten Ermittlungsverfahrens (§ 1835 Abs. 3 BGB), den der Beteiligte zu 1) in Höhe von drei Gebühren nach Nr. 4100, 4104 und 4141 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und MWSt. zu einem Gesamtbetrag von 450,08 Euro berechnet hat. Das Amtsgericht hat durch Beschluss des Rechtspflegers vom 17.12.2004 eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz in Höhe von 507,11 Euro festgesetzt, den weitergehenden Antrag des Beteiligten zu 1) wegen des von ihm beanspruchten Aufwendungsersatzes in Höhe von 450,08 Euro jedoch zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 06.01.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.07.2005 in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dem Beteiligten zu 1) eine weitergehende Vergütung für den Zeitaufwand einer Arbeitsstunde (31,00 Euro zuzüglich MWSt., insgesamt 35,96 Euro) zuerkannt, jedoch sein weitergehendes Rechtsmittel zurückgewiesen. Ferner hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz vom 08.08.2005 zunächst bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt hat, der noch innerhalb der Beschwerdefrist an das Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet worden ist.
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