Es bestehen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial, wenn ein
Fahrerlaubnisinhaber ausweislich eines Strafurteils einen anderen Verkehrsteilnehmer, der wegen seiner Alkoholisierung eine gefährliche Fahrweise hat, mit einem Baseballschläger zu Boden schlägt und weiter auf den Liegenden einschlägt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 11 Abs. 3 Ziffer 6 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein
medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.
Dabei können Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial etwa bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit oder bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer bestehen, wobei Anhaltspunkte für diese Eigenschaften ausreichen und deren Vorhandensein nicht festgestellt sein muss.
Allerdings lässt hohe Aggressionsbereitschaft nur dann Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betreffende in konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts H. ist der Antragsteller wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden.
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