Legt eine
Betreuerin sofortige Beschwerde gegen den einen
Betreuten betreffenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ein, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Betreuerin den
Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten" inne hat. Dieser berechtigt nicht zu einer entsprechenden Beschwerde.
Die Betreuerin war als Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihrer Stellung als Betreuerin des Verurteilten zur Rechtsmitteleinlegung befugt.
Gemäß
§ 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenbereich den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Daraus folgt allerdings nicht, dass in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer zu beteiligen ist. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des -notwendigen- Verteidigers (vergleiche BGH, 07.05.1996 - Az: 5 StR 169/96).
Als dem gesetzlichen Vertreter des Betreuten gibt § 298 StPO dem Betreuer aber ein eigenes Recht zur Rechtsmitteleinlegung, soweit eine derartige Maßnahme zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich gehört.
Diese Voraussetzung war bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht erfüllt.
Die Einlegung eines strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Betreuungsgericht die Sorge für
alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den konkret übertragenen Aufgaben eines Betreuers gehört, in einem bestimmten Strafvollstreckungsverfahren für den Betreuten Rechtsmittel einzulegen.
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