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Welcher Aufgabenkreis ist für eine Scheidung erforderlich?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Damit ein Betreuer einen Rechtsanwalt wirksam in einem Ehescheidungsverfahren des Betreuten bevollmächtigen kann, ist es erforderlich, dass der Betreuer den Aufgabenkreis „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ besitzt.

Es ist nicht ausreichend, wenn lediglich der Aufgabenkreis „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ besteht, weil dieser lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises dient.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die am ….10.1962 geborene Antragstellerin und der am ….1.1942 geborene Antragsgegner haben am 25.10.1991 geheiratet. Sie leben seit 14.12.2008 voneinander getrennt.

Für den Antragsgegner wird beim Amtsgericht Neukölln unter dem Geschäftszeichen … ein Betreuungsverfahren geführt. Rechtsanwalt H… S… ist seit 14.4.2005 zum Betreuer des Antragsgegners bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vertretung vor Behörden und Gerichten. Die bestehende Betreuung wurde unter Beibehaltung des übertragenen Aufgabenkreises durch Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 25.8.2011 nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verlängert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. med. W… W…, vom 10.3.2011 Bezug genommen.

Mit dem dem Antragsgegner am 11.3.2010 zugestellten Schriftsatz hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Der Betreuer des Antragsgegners hat mit Schriftsatz vom 15.3.2010 unter Bezugnahme auf seine Betreuerstellung die Vertretung des Antragsgegners im vorliegenden Scheidungsverfahren angezeigt und mit weiterem Schriftsatz vom 28.9.2010 im Einverständnis mit dem Antragsgegner dessen Vertretung im vorliegenden Scheidungsverfahren durch Rechtsanwalt K… mitgeteilt. Rechtsanwalt K… ist unter Bezugnahme auf die vorgelegte Vollmacht des Betreuers vom 29.9.2010 für den Antragsgegner dem Scheidungsantrag entgegengetreten und hat die Folgesache Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrages anhängig gemacht.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 5.10.2010 hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und unter Hinweis auf § 137 Abs. 2 FamFG beschlossen, den Stufenantrag zum Güterrecht als isolierte Familiensache zu führen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich Rechtsanwalt K… mit der für den Antragsgegner eingelegten Beschwerde. Er trägt vor:

Der Antragsgegner sei verhandlungsunfähig, was sich aus den zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnissen ergebe. Der Antragsgegner habe daher in den erstinstanzlichen Terminen entschuldigt gefehlt, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts ohne dessen Anhörung den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletze. Auch die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs sei fehlerhaft. Schließlich bedeute die Scheidung für den Antragsgegner eine schwere Härte. Der Gedanke an die endgültige Scheidung löse bei diesem konkrete Suizidgedanken aus.

Rechtsanwalt K… beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag auf Scheidung der Ehe der Beteiligten zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen.

Die Antragstellerin rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung von Rechtsanwalt K…. Sie weist im Übrigen darauf hin, dass der Antragsgegner seit mindestens 1 ½ Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau D… M… lebe, so dass die Scheidung der Ehe für ihn keine Härte bedeute.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die für den Antragsgegner eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts K… vom 23.11.2010 ist unzulässig, weil eine wirksame Bevollmächtigung des handelnden Rechtsanwalts, wie die Antragstellerin zu Recht rügt, nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.

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