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Vorzeitiger Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein im Scheidungsverbund erhobener Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung wird unbegründet, wenn in einem anderen Verfahren rechtskräftig die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wurde.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, dem durch eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Folgesache Rechnung tragen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die ursprünglich zulässigen und begründeten Anträge auf Auskunfterteilung und Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach der Scheidung sind durch die rechtskräftige vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft unbegründet geworden.

Die Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der Scheidung beruhen nach der Rechtsprechung des Senats auf verschiedenen Lebenssachverhalten und stellen daher unterschiedliche Streitgegenstände dar. Zwar basieren beide mit § 1378 Abs. 1 BGB auf derselben Anspruchsgrundlage und setzen jeweils die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft voraus. Die Gründe der Beendigung des Güterstands unterscheiden sich indessen in wesentlicher Hinsicht. So kann nur der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Die Rechtshängigkeit eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich hindert die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung nicht. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung setzt voraus, dass die Scheidung rechtskräftig wird. Wird etwa der Scheidungsantrag noch vor Rechtskraft des Beschlusses über den Scheidungsverbund zurückgenommen, verliert auch die Verurteilung zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung ihre Wirkung (vgl. § 141 FamFG). Davon unterscheidet sich die Lage beim vorzeitigen Zugewinnausgleich, der die Scheidung der Ehe nicht voraussetzt. Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es dementsprechend einer wirksamen Antragsänderung.

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