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Pflichtehrensold ist im Versorgungsausgleich auszugleichen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 39 Minuten

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Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung eines nach den Vorschriften des bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetzes (Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen vom 24. Juli 2012, GVBl. S. 366; im Folgenden: KWBG) erworbenen Anspruchs auf Ehrensold in den Versorgungsausgleich.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 24. Mai 1979 die Ehe geschlossen. Der Ehemann amtierte seit Mai 2002 als ehrenamtlicher erster Bürgermeister in der bayerischen Gemeinde G. und wurde durch Wiederwahl in den Jahren 2008 und 2014 in diesem Amt bestätigt.

Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde am 8. August 2012 zugestellt. Im Scheidungstermin am 14. Juni 2017 schlossen die Beteiligten vor dem Amtsgericht einen Scheidungsfolgenvergleich, der neben Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Güterrecht folgende Bestimmungen zum Versorgungsausgleich enthielt:

„1. Der Antragsgegner verzichtet einseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Antragstellerin nimmt diesen Verzicht an.

2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit [dass] der Ehrensold des Antragsgegners aus seiner Bürgermeistertätigkeit im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen wird. (…)“

Das Amtsgericht schied die Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom gleichen Tage und regelte den Versorgungsausgleich. Dabei teilte es zwei Versorgungsanrechte des Ehemanns intern und schloss den Versorgungausgleich bezüglich weiterer Anrechte der Beteiligten wegen Geringfügigkeit oder wegen der von den Beteiligten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung aus. Weiterhin sprach es aus, dass eventuelle Ausgleichsansprüche bezüglich des Ehrensolds aus der Bürgermeistertätigkeit des Ehemanns dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.

Die Amtszeit des Ehemanns als Bürgermeister endete im April 2020. Seit Mai 2021 bezieht er einen Ehrensold in monatlicher Höhe von 1.612,09 € brutto. Die Ehefrau ist erwerbsunfähig und lebt in einer Pflegeeinrichtung.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau, die den Ehemann mit Schreiben vom 16. April 2021 erfolglos zur Zahlung einer Ausgleichsrente in Höhe von 975 € aufgefordert hatte, die Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung. Sie hat neben der Zahlung einer Ausgleichsrente auch beantragt, in Höhe der Ausgleichsrente die künftigen Ansprüche des Ehemanns auf Ehrensold an sie abzutreten. Der Ehemann ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, für den Zeitraum seit Mai 2021 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 459,04 € nebst Zinsen auf die bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufgelaufenen Rückstände zu zahlen sowie für den Zeitraum seit März 2022 seinen Anspruch auf Ehrensold in Höhe der Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

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