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Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versorgungscharakter und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Unmittelbar aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz von August 1989 bis September 2004 hat der Ehemann keine Versorgungsanwartschaften erworben. Nach § 54 Abs. 1 GemO RP (GVBl. RP 1994, 153) iVm § 188 LBG RP hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 51 GemO RP) den Status eines Ehrenbeamten. Der Ehrenbeamte steht wie jeder andere Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherren, ist also ein "echter Beamter".

Allerdings erhalten Ehrenbeamte mit Ausnahme der in § 68 BeamtVG geregelten Unfallfürsorgeleistungen keine Dienstbezüge und keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

Auch der Ehrensold, den der Ehemann nach Beendigung seiner Tätigkeit als Bürgermeister seit dem 1. Oktober 2004 von der Verbandsgemeindeverwaltung erhält, ist nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs.

Ein Versorgungsausgleich findet nach § 1587 Abs. 1 BGB aF statt, soweit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrecht erhalten worden sind. Grundsätzlich sind auch laufende Versorgungen auszugleichen.

Ausgleichspflichtig sind nur Anrechte auf Versorgung wegen Alters, Invalidität bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Ausgestaltung der Versorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu unterscheiden ist, ob die Anrechte Versorgungs- oder Entgeltcharakter haben. Für die Annahme einer Versorgung wegen Alters ist erforderlich, dass das betreffende Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters zur Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens und nicht etwa als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld oder als Vermögensanlage gewährt wird. Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell für das Alter bestimmt ist. Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so besteht keine Ausgleichspflicht.

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Patrizia KleinMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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