Der
Aufgabenkreis des
Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird,
§ 1908 d Abs. 3 S. 1 BGB.
Dabei gelten die Vorschriften über die Bestellung eines Betreuers entsprechend, § 1908d Abs. 3 S. 2 BGB, und mithin auch
§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach darf ein Betreuer nur für die Angelegenheiten bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist, d.h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Dies setzt die Konkretisierung jedes einzelnen Aufgabenkreises voraus.
Die gesonderte, von sonstigen Aufgabenkreisen unabhängige Übertragung des Aufgabenkreises „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ auf einen Betreuer kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, eine Vielzahl sinnloser Verfahren zu betreiben, und sich dadurch schädigt.
Besteht eine solche Neigung bei dem Betroffenen nicht und ist mit der Übertragung des Aufgabenkreises „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ nicht nur eine Klarstellung der gesetzlichen Vertretungsberechtigung des Betreuers in einem weiteren, zugleich übertragenen Aufgabenkreis beabsichtigt, hat das Vormundschaftsgericht regelmäßig bei der Bestimmung des Aufgabenkreises einen Bezug zu konkret bezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herzustellen.