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Entschädigung für Berufsbetreuer in strafgerichtlicher Hauptverhandlung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Entschädigung nach JVEG kann nur verlangt werden, soweit die Voraussetzungen des JVEG vorliegen und eine entsprechende Verweisung aus der Strafprozessordnung vorhanden ist. Für Zeugen findet sich die entsprechende Verweisung in § 71 StPO. Für gesetzliche Vertreter (hier: Berufsbetreuer) ist keine Verweisung in der StPO vorgesehen. Insoweit käme eine Entschädigung nach JVEG lediglich dann in Betracht, wenn der Berufsbetreuers Zeuge im Sinne des JVEG bzw. im Sinne des § 71 StPO wäre.

Es fehlt auch an einem Schaden des gesetzlichen Vertreters. Zu beachten ist nämlich, dass jedenfalls im Falle der Berufsbetreuer die Vergütung bereits durch die §§ 1836 BGB sowie 1 und 4 VBVG geregelt ist. Demnach erhält ein Berufsbetreuer für solche Tätigkeiten, die er innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise vornimmt, für jede nach § 5 VBVG anzusetzende Stunde eine entsprechende Vergütung. Mit dem Stundensatz werden auch die Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie die Umsatzsteuer abgegolten, vergleiche § 4 Abs. 2 VBVG.


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AG Köln, 11.09.2013 - Az: 707 Ds 16/13

ECLI:DE:AGK:2013:0911.707DS16.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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