Eine Entschädigung nach JVEG kann nur verlangt werden, soweit die Voraussetzungen des JVEG vorliegen und eine entsprechende Verweisung aus der Strafprozessordnung vorhanden ist. Für Zeugen findet sich die entsprechende Verweisung in § 71 StPO. Für gesetzliche Vertreter (hier:
Berufsbetreuer) ist keine Verweisung in der StPO vorgesehen. Insoweit käme eine Entschädigung nach JVEG lediglich dann in Betracht, wenn der Berufsbetreuers Zeuge im Sinne des JVEG bzw. im Sinne des § 71 StPO wäre.
Es fehlt auch an einem Schaden des gesetzlichen Vertreters. Zu beachten ist nämlich, dass jedenfalls im Falle der Berufsbetreuer die
Vergütung bereits durch die §§ 1836 BGB sowie 1 und 4
VBVG geregelt ist. Demnach erhält ein Berufsbetreuer für solche Tätigkeiten, die er innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise vornimmt, für jede nach § 5 VBVG anzusetzende Stunde eine entsprechende Vergütung. Mit dem Stundensatz werden auch die Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie die Umsatzsteuer abgegolten, vergleiche § 4 Abs. 2 VBVG.
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