Für die Festsetzung der Entschädigung eines Berufsbetreuers wegen seiner Ladung als gesetzlicher Vertreter zur Strafverhandlung gegen seinen Betreuten ist nicht das Strafgericht, sondern das Vormundschaftsgericht sachlich zuständig.
OLG Dresden, 19.11.2001 - Az: 3 Ws 77/01
ECLI:DE:OLGDRES:2001:1119.3WS77.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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