Die Problematik, ob der Zeitaufwand, der durch die Teilnahme des
Betreuers an einem gegen den
Betreuten als Angeklagten geführten Strafverfahren oder in einem Strafverfahren, an dem der Betreute als Opfer beteiligt ist, zu vergüten ist, existiert nicht mehr.
Da die
Betreuervergütung ohnehin pauschaliert ist, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die in Strafverhandlungen verbrachte Zeit vergütet werden muss.