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Rückflug gestrichen: Darf der Urlauber die Heimreise auf Kosten des Anbieters selbst buchen?

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Fällt bei einer Pauschalreise die geschuldete Rückbeförderung aus und trifft der Reiseveranstalter keine Ersatzmaßnahmen, kann der Reisende die Heimreise selbst organisieren und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Auf eine unterbliebene Mängelanzeige oder Fristsetzung kann sich der Veranstalter nicht berufen, wenn er die vorgeschriebenen Hinweise hierauf nicht ordnungsgemäß erteilt hat.

Wer ist Vertragspartner und Schuldner bei einer Pauschalreise?

Ansprüche aus einem Pauschalreisevertrag richten sich gegen den Reiseveranstalter. Wird die Reise über ein Vertriebsportal gebucht, kommt es darauf an, wer in der Buchungsbestätigung als Veranstalter („Tour Operator”) ausgewiesen ist. Bestreitet der in Anspruch genommene Veranstalter zunächst das Zustandekommen des Vertrags, ist dies unerheblich, wenn er das Vertragsverhältnis im Prozess später ausdrücklich unstreitig stellt. Vorliegend hatte die Beklagte den Vertrag nach interner Prüfung im Konzern identifiziert und unstreitig gestellt. Zudem wies die von ihr selbst vorgelegte Buchungsbestätigung sie als Reiseveranstalterin aus.

Ist die Rückbeförderung eine Hauptleistungspflicht?

Zu den Hauptleistungspflichten des Reiseveranstalters gehört die vertragsgemäße Rückbeförderung des Reisenden. Findet der gebuchte Rückflug nicht wie vereinbart statt und organisiert der Veranstalter weder eine Ersatzbeförderung noch eine andere Rückreisemöglichkeit, ist die Reise mangelhaft im Sinne des § 651i Abs. 1 BGB.

Konkret war vorliegend der Rückflug Bangkok - Doha - München ausgefallen, ohne dass die Beklagte eine Alternative bereitstellte.

Welche Ansprüche hat der Reisende bei Selbstabhilfe?

Bleibt die geschuldete Rückbeförderung aus, ist der Reisende berechtigt, im Wege der Selbstabhilfe selbst für seine Rückreise zu sorgen. Er kann dann Ersatz der hierdurch entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangen. Anspruchsgrundlage sind §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 651k Abs. 2 S. 1, 651k Abs. 4 und 651n Abs. 1 BGB. Auf den Anspruch sind bereits geleistete oder zugesagte Teilzahlungen des Veranstalters anzurechnen.

Der Schaden ist der Höhe nach schlüssig dargelegt, wenn der Reisende die Aufwendungen durch Belege nachweist. Bestreitet der Veranstalter die Erforderlichkeit einzelner Positionen nicht substantiiert, ist von der Erforderlichkeit auszugehen. Hier betraf dies einen selbst gebuchten Rückflug mit einer anderen Fluggesellschaft sowie die Übernachtungskosten bis zum Abflug.


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AG Fürstenfeldbruck, 08.09.2026 - Az: 7 C 410/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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