Im vorliegenden Fall ging ein Starthilfeversucht kräftig in die Hose. Das Überbrückungskabel wurde falsch verwendet und das liegengebliebene Fahrzeug beschädigt. Nun sollte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Helfers den Schaden übernehmen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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