Im vorliegenden Fall ging ein Starthilfeversucht kräftig in die Hose. Das Überbrückungskabel wurde falsch verwendet und das liegengebliebene Fahrzeug beschädigt. Nun sollte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Helfers den Schaden übernehmen.
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AG Fürstenfeldbruck, 24.03.2011 - Az: 5 C 1779/10
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