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Wenn die Starthilfe daneben geht, zahlt die Kfz-Haftpflicht ... nichts!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall ging ein Starthilfeversucht kräftig in die Hose. Das Überbrückungskabel wurde falsch verwendet und das liegengebliebene Fahrzeug beschädigt. Nun sollte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Helfers den Schaden übernehmen.

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AG Fürstenfeldbruck, 24.03.2011 - Az: 5 C 1779/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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