Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.495 Anfragen

Minderung wegen Wasserschäden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wohnungsmieter können bei Feuchtigkeitsschäden, die auf einem Wassereinbruch beruhen, die Miete mindern und die Beseitigung sowohl der Feuchtigkeitsschäden als auch der Schadensursache vom Vermieter verlangen.

Konkret war es infolge eines Wassereinbruchs zu Schäden an Parkett, Tapete und Decke gekommen. Zudem war das Arbeitszimmer nicht mehr zu benutzen - es war feucht und muffig. Die Mieter minderten deswegen die Miete um ca. 20% (entspr. des Flächenanteils des Arbeitszimmers) und verlangten die Beseitigung der Schäden und der Schadensursache. Der Vermieter wand ein, die Schäden beruhten auf höherer Gewalt (Schneeschmelze) und fühlte sich nicht in der Verantwortung.

Vor Gericht siegten die Mieter - da ein Mangel vorlag besteht ein Mängelbeseitigungsanspruch. Auf die Ursache des Mangels kommt es nicht an. Es lag auch kein vertragswidriges Verhalten der Mieter vor. Der Vermieter kann es in einem solchen Fall nicht bei einer malermäßigen Instandsetzung belassen, sondern muss auch die Schadensursache (hier: unzulänglicher Schutz gegen einen Wassereintritt) beheben.

Die Minderung war auch der Höhe nach angemessen, da das Arbeitszimmer unbenutzbar war, das Gebäude sowie die Wohnung (ansonsten) einen sehr gepflegten Eindruck machten und die abgetrockneten Wasserschäden bereits beim Betreten des Arbeitszimmers deutlich ins Auge fielen und den ansonsten gefälligen, freundlichen Eindruck erheblich beeinträchtigten.


AG Berlin-Köpenick, 02.12.2011 - Az: 7 C 243/11

Nachfolgend: LG Berlin, 17.09.2012 - Az: 67 S 28/12

Martin BeckerPatrizia KleinHont Péter Hetényi

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Tagesspiegel 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg