Wohnungsmieter können bei Feuchtigkeitsschäden, die auf einem Wassereinbruch beruhen, die Miete mindern und die Beseitigung sowohl der Feuchtigkeitsschäden als auch der Schadensursache vom Vermieter verlangen.
Konkret war es infolge eines Wassereinbruchs zu Schäden an Parkett, Tapete und Decke gekommen. Zudem war das Arbeitszimmer nicht mehr zu benutzen - es war feucht und muffig. Die Mieter minderten deswegen die Miete um ca. 20% (entspr. des Flächenanteils des Arbeitszimmers) und verlangten die Beseitigung der Schäden und der Schadensursache. Der Vermieter wand ein, die Schäden beruhten auf höherer Gewalt (Schneeschmelze) und fühlte sich nicht in der Verantwortung.
Vor Gericht siegten die Mieter - da ein Mangel vorlag besteht ein Mängelbeseitigungsanspruch. Auf die Ursache des Mangels kommt es nicht an. Es lag auch kein vertragswidriges Verhalten der Mieter vor. Der Vermieter kann es in einem solchen Fall nicht bei einer malermäßigen Instandsetzung belassen, sondern muss auch die Schadensursache (hier: unzulänglicher Schutz gegen einen Wassereintritt) beheben.
Die Minderung war auch der Höhe nach angemessen, da das Arbeitszimmer unbenutzbar war, das Gebäude sowie die Wohnung (ansonsten) einen sehr gepflegten Eindruck machten und die abgetrockneten Wasserschäden bereits beim Betreten des Arbeitszimmers deutlich ins Auge fielen und den ansonsten gefälligen, freundlichen Eindruck erheblich beeinträchtigten.
Konkret war es infolge eines Wassereinbruchs zu Schäden an Parkett, Tapete und Decke gekommen. Zudem war das Arbeitszimmer nicht mehr zu benutzen - es war feucht und muffig. Die Mieter minderten deswegen die Miete um ca. 20% (entspr. des Flächenanteils des Arbeitszimmers) und verlangten die Beseitigung der Schäden und der Schadensursache. Der Vermieter wand ein, die Schäden beruhten auf höherer Gewalt (Schneeschmelze) und fühlte sich nicht in der Verantwortung.
Vor Gericht siegten die Mieter - da ein Mangel vorlag besteht ein Mängelbeseitigungsanspruch. Auf die Ursache des Mangels kommt es nicht an. Es lag auch kein vertragswidriges Verhalten der Mieter vor. Der Vermieter kann es in einem solchen Fall nicht bei einer malermäßigen Instandsetzung belassen, sondern muss auch die Schadensursache (hier: unzulänglicher Schutz gegen einen Wassereintritt) beheben.
Die Minderung war auch der Höhe nach angemessen, da das Arbeitszimmer unbenutzbar war, das Gebäude sowie die Wohnung (ansonsten) einen sehr gepflegten Eindruck machten und die abgetrockneten Wasserschäden bereits beim Betreten des Arbeitszimmers deutlich ins Auge fielen und den ansonsten gefälligen, freundlichen Eindruck erheblich beeinträchtigten.
AG Berlin-Köpenick, 02.12.2011 - Az: 7 C 243/11
Nachfolgend: LG Berlin, 17.09.2012 - Az: 67 S 28/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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