Im vorliegenden Fall war eine Regenrinne übergelaufen, so dass es zu einem Wassereintritt in einen Mietwohnung gekommen war. Hierbei kam es zu Schäden im Arbeitszimmer an Tapete und Parkett.
Der Mieter forderte vom Vermieter zum einen die Beseitigung der Wasserschäden und zum anderen die Sanierung der Regenrinne und minderte die Miete.
Der Vermieter sah sich nicht in der Pflicht, weil seiner Meinung nach die Mieter die Schäden hervorgerufen hatte, indem diese kurz nach dem Wasserschaden gut zwei Wochen in den Urlaub gefahren waren und hierdurch eine ordnungsgemäße Heizung und Lüftung des Zimmers unmöglich gemacht hatten.
Der Mieter forderte vom Vermieter zum einen die Beseitigung der Wasserschäden und zum anderen die Sanierung der Regenrinne und minderte die Miete.
Der Vermieter sah sich nicht in der Pflicht, weil seiner Meinung nach die Mieter die Schäden hervorgerufen hatte, indem diese kurz nach dem Wasserschaden gut zwei Wochen in den Urlaub gefahren waren und hierdurch eine ordnungsgemäße Heizung und Lüftung des Zimmers unmöglich gemacht hatten.
Vor Gericht scheiterte der Vermieter.
Da die Wohnung sich nicht im vertragsgemäßen Zustand befunden hatte, hatten die Mieter einen Anspruch auf Beseitigung der Wasserschäden. Die Abwesenheit aufgrund des Urlaubs war den Mietern ebenfalls nicht vorzuwerfen, die Beheizung mit einer Temperatur von 15-21 °C während dieser Zeit war nicht pflichtwidrig, sondern bewegt sich im Rahmen des Üblichen.Urteil freischalten
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LG Berlin, 17.09.2012 - Az: 67 S 28/12
Vorgehend: AG Berlin-Köpenick, 02.12.2011 - Az: 7 C 243/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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