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Unrenoviertes Hotelzimmer statt Traumzimmer: 20% Minderung sind drin

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird bei einer Pauschalreise entgegen der ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft „renoviert“ tatsächlich ein durchschnittlich unrenoviertes, ansonsten aber mangelfreies Zimmer desselben Hotels zur Verfügung gestellt, rechtfertigt dies im Regelfall eine Minderung des Reisepreises von 20%. Maßgeblich ist, dass die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit als eigenständiger Reisemangel zu werten ist, dessen Beeinträchtigung des Reisezwecks über die in der Rechtsprechung anerkannte Minderung bei Unterbringung in einem gleichwertigen Ausweichhotel hinausgeht.

Wann liegt ein Reisemangel wegen abweichender Beschaffenheit vor?

Bucht ein Reisender im Rahmen einer Pauschalreise ausdrücklich ein Zimmer mit der zugesicherten Eigenschaft „renoviert“ und wird ihm stattdessen ein unrenoviertes Zimmer zur Verfügung gestellt, ist zu klären, ob und in welcher Höhe hierin ein Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 S. 1 BGB liegt, der einen Anspruch auf Minderung gemäß § 651m Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 651i BGB begründet.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reiseleistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Wird ein Zimmer ausdrücklich als „renoviert“ beworben und gebucht, gehört dieser Zustand zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 651i Abs. 2 S. 1 BGB. Steht tatsächlich ein unrenoviertes Zimmer zur Verfügung, weicht die erbrachte Leistung von der geschuldeten ab, unabhängig davon, ob das Zimmer im Übrigen mangelfrei ist. Bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden in dieser Konstellation ein anderes Zimmer zum Wechsel an, das ebenfalls unrenoviert ist, ändert dies nichts an der mangelbegründenden Abweichung, da sämtliche verfügbaren Zimmer gleichermaßen nicht der zugesicherten Beschaffenheit entsprechen. Ein Ausschluss der Minderung nach § 651o Abs. 2 BGB wegen Nichtannahme einer angebotenen Abhilfe scheidet in einem solchen Fall aus, weil die angebotene Abhilfe den Mangel gerade nicht beseitigt.

Wie wird die Minderungsquote bei Renovierungsmängeln bestimmt?

Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß, in dem der Reisezweck durch den Mangel beeinträchtigt wird, und ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Für die Bemessung kann die Rechtsprechung zur Minderung bei Unterbringung in einem Ausweichhotel als Orientierung dienen: Danach rechtfertigt bereits die Unterbringung in einem gleichwertigen, in unmittelbarer Nähe zum gebuchten Hotel gelegenen anderen Hotel eine Minderung von 10% (vgl. BGH, 21.11.2017 - Az: X ZR 111/16). Die Unterbringung in einem unrenovierten anstelle eines zugesicherten renovierten Zimmers desselben Hotels stellt demgegenüber eine stärkere Beeinträchtigung des Reiseempfindens dar als der Wechsel in ein anderes, in jeder Hinsicht gleichwertiges Hotel. Dies wird damit begründet, dass ein optisch angenehmer, gepflegter Zustand des Zimmers für Reisende, die gezielt ein renoviertes Zimmer gebucht haben, von besonderer Bedeutung für den mit der Reise verfolgten Entspannungszweck ist. Wird diese berechtigte Erwartung enttäuscht, wiegt dies schwerer als eine gleichwertige, lediglich örtlich abweichende Unterbringung.

Im Regelfall rechtfertigt die Unterbringung in einem durchschnittlich unrenovierten - im Übrigen aber mangelfreien - Zimmer eine Minderungsquote von 20% des Reisepreises. Vorliegend betraf dies ein Zimmer, das nach den Angaben der Reisenden hinsichtlich der Einrichtung seit mehreren Jahrzehnten nicht erneuert worden war und Abnutzungsspuren an Möbeln und Anstrich aufwies, ohne dass darüber hinausgehende funktionale Mängel bestanden.

Welche Folgen hat die Ablehnung einer Abhilfe bei nicht bewiesenen weiteren Mängeln?

Werden neben dem Renovierungsmangel weitere Beeinträchtigungen behauptet, ist für jeden einzelnen Mangel gesondert zu prüfen, ob dieser bewiesen ist und ob eine angebotene Abhilfe zumutbar und geeignet war, den jeweiligen Mangel zu beseitigen. Wird eine geeignete Abhilfe - etwa ein Zimmerwechsel - abgelehnt, obwohl der Mangel im angebotenen Ersatzzimmer nicht mit hinreichender Sicherheit fortbesteht, ist die Minderung insoweit gemäß § 651o Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Mängel, die bereits während der Reise auf Beanstandung hin behoben wurden, können nicht mehr Gegenstand eines Minderungsanspruchs sein, da es insoweit an einer fortdauernden Beeinträchtigung fehlt. Bleibt ein behaupteter Mangel unbewiesen, kommt eine Minderung mangels Nachweises der beeinträchtigenden Tatsache von vornherein nicht in Betracht.


AG Düsseldorf, 02.02.2026 - Az: 37 C 202/25

ECLI:DE:AGD:2026:0202.37C202.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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