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Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei passgenauer Krankschreibung zum Vertragsende

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn die bescheinigte Krankheit passgenau mit dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum zusammenfällt. Eine Erschütterung setzt jedoch regelmäßig weitere Umstände voraus, etwa eine zeitnahe Eigen- oder Arbeitgeberkündigung sowie eine exakte zeitliche Übereinstimmung; liegen diese Voraussetzungen nicht in ihrer Gesamtheit vor, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer (vgl. BAG, 11.12.2019 - Az: 5 AZR 505/18).

Welchen Beweiswert hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG kommt aufgrund der gesetzgeberischen Wertentscheidung ein hoher Beweiswert zu. Sie stellt das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dar; der Tatrichter kann den Beweis regelmäßig als erbracht ansehen, wenn eine solche Bescheinigung vorgelegt wird (vgl. BAG, 26.10.2016 - Az: 5 AZR 167/16; BAG, 15.07.1992 - Az: 5 AZR 312/91). Eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO wird hierdurch jedoch nicht begründet (vgl. BAG, 11.08.1976 - Az: 5 AZR 422/75; BAG, 11.10.2006 - Az: 5 AZR 755/05; BGH, 16.10.2001 - Az: VI ZR 408/00). Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber genügt daher nicht; erforderlich ist vielmehr die Darlegung und im Bestreitensfall der Beweis tatsächlicher Umstände, die Zweifel an der Erkrankung begründen und so den Beweiswert erschüttern.

Der Arbeitgeber ist bei der Erschütterung des Beweiswertes nicht auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt. Aufgrund seiner in der Regel eingeschränkten Kenntnis von den Krankheitsursachen dürfen an seinen Vortrag jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; er muss insbesondere keine dem Beweis des Gegenteils zugänglichen Tatsachen darlegen, wie dies bei einer gesetzlichen Vermutung der Fall wäre (vgl. BAG, 13.07.2005 - Az: 5 AZR 389/04; BAG, 10.09.2014 - Az: 10 AZR 651/12; BAG, 11.12.2019 - Az: 5 AZR 505/18).

Ein anerkannter Erschütterungsgrund liegt in der zeitlichen Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und einer arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Bescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).

Erschütterung des Beweiswerts bei einer Befristung

Auch eine vertraglich vereinbarte Befristung kann grundsätzlich einen Anknüpfungspunkt zur Erschütterung des Beweiswertes bilden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer exakt 42 Kalendertage - und damit zu Beginn des gesetzlichen sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums - vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig meldet und die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen den Zeitraum bis zum Vertragsende durchgängig abdecken. In einem solchen Fall stimmt der am Ende des Arbeitsverhältnisses liegende Krankheitszeitraum passgenau mit dem gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch überein, was für eine Erschütterung des Beweiswertes sprechen kann.

Fehlt es hingegen an dieser exakten zeitlichen Übereinstimmung, etwa weil die Arbeitsunfähigkeit erst mehrere Tage nach dem rechnerischen Beginn des Sechswochenzeitraums eintritt, ist der Beweiswert regelmäßig nicht erschüttert. Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem die Arbeitsunfähigkeit erst fünf Tage nach dem Zeitpunkt eintrat, der bei rückwärtiger Berechnung des Sechswochenzeitraums vom vereinbarten Befristungsende als dessen Beginn anzusehen gewesen wäre; eine solche Differenz steht der Annahme einer Passgenauigkeit entgegen. Auch die Vorlage mehrerer, aufeinanderfolgender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anstelle einer einzigen, den gesamten Zeitraum abdeckenden Bescheinigung sowie das Fehlen einer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung können gegen eine Erschütterung des Beweiswertes sprechen.

Welche Bedeutung haben arbeitsfreie Tage am Ende des Arbeitsverhältnisses?

Fallen in den von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr abgedeckten Zeitraum bis zum Vertragsende arbeitsfreie Tage, etwa aufgrund arbeitsvertraglich ohnehin nicht bestehender Arbeitsverpflichtung, eines Ausgleichstages oder des Abbaus von Mehrarbeitsstunden, kann eine zeitliche Koinzidenz auch dann in Betracht kommen, wenn diese Umstände für den Arbeitnehmer bereits frühzeitig vorhersehbar waren. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses über einen längeren Zeitraum erkrankt und die Krankschreibung bis zum Vertragsende durchgängig andauert, reicht für sich genommen jedoch nicht aus, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

Auf die Gesamtschau kommt es an!

Die genannten Indizien - fehlende Eigen- oder Arbeitgeberkündigung, mehrere statt einer einzigen Bescheinigung sowie das Fehlen einer exakten zeitlichen Übereinstimmung mit dem Sechswochenzeitraum - sind im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen. Liegen nicht sämtliche für eine Erschütterung sprechenden Umstände kumulativ vor, verbleibt es bei dem hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Folge, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht.


LAG Niedersachsen, 22.02.2023 - Az: 8 Sa 713/22

ECLI:DE:LAGNI:2023:0222.8Sa713.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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