Deckt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die am Folgetag einer Eigenkündigung ausgestellt wird, passgenau den verbleibenden Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ab, kann dies den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern - auch dann, wenn dieser Zeitraum durch eine Erst- und mehrere Folgebescheinigungen abgedeckt wird. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall wieder die volle Darlegungs- und Beweislast für das tatsächliche Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Legt er eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, genügt ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, um diesen Beweiswert zu entkräften.
Ein Anwendungsfall hierfür liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Wird die Bescheinigung unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Eigenkündigung - etwa am Kündigungstag selbst oder am Folgetag - ausgestellt und endet die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit exakt mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, begründet dies ernsthafte Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Regelbeweismittel
Der Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG wird nach der gesetzlichen Konzeption regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG erbracht. Aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Sie stellt das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit dar.Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Legt er eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, genügt ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, um diesen Beweiswert zu entkräften.
Wann kann der Beweiswert erschüttert werden?
Eine Erschütterung des Beweiswerts setzt voraus, dass der Arbeitgeber Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen. Solche den Beweiswert erschütternden Tatsachen können sich sowohl aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers als auch aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben.Ein Anwendungsfall hierfür liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Wird die Bescheinigung unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Eigenkündigung - etwa am Kündigungstag selbst oder am Folgetag - ausgestellt und endet die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit exakt mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, begründet dies ernsthafte Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung.
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ArbG Neumünster, 23.09.2022 - Az: 1 Ca 20 b/22
ECLI:DE:ARBGNMS:2022:0923.1CA20B22.00
Nachfolgend: LAG Schleswig-Holstein - 4 Sa 180/22 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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