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Kündigungsfrist bei Mietverhältnissen: Warum der Samstag kein Werktag ist

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei der Berechnung der dreitägigen Karenzfrist für den Zugang einer Wohnraumkündigung gemäß § 573c Abs. 1 BGB (bzw. § 565 Abs. 2 BGB a.F.) ist der Samstag generell nicht als Werktag zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Samstag der erste, zweite oder letzte Tag der Frist ist.

Kündigungsfrist und Zugangserfordernis

Die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses setzt voraus, dass die Kündigungserklärung dem Empfänger fristgerecht zugeht. Sieht der Mietvertrag - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - vor, dass die schriftliche Kündigung bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen muss, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Zugangs, nicht auf die Absendung der Erklärung an. Die zutreffende Berechnung des „dritten Werktags“ setzt voraus, dass zunächst geklärt wird, welche Tage als Werktage im Sinne der Fristenregelung zu qualifizieren sind.

Ist der Samstag ein Werktag im Sinne der Fristberechnung?

Nach der vom Gericht vertretenen Auffassung ist der Samstag bei der Berechnung der Karenzfrist generell nicht als Werktag anzusehen (vgl. LG Berlin, 03.03.1989 - Az: 65 S 204/88). Dies gilt unabhängig davon, an welcher Stelle der Frist der Samstag liegt - er wird also nicht nur dann ausgenommen, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fällt, sondern auch dann, wenn er den ersten oder einen mittleren Tag der Frist bildet. Eine in der Literatur vertretene Gegenauffassung (vgl. Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., § 565 BGB a.F. Rdnr. 13), wonach der Samstag als Werktag zu zählen sei, wird ausdrücklich abgelehnt.

Rechtliche Herleitung: § 193 BGB und das Gesetz über den Fristablauf an Sonnabenden

Die Nichtberücksichtigung des Samstags lässt sich nicht unmittelbar aus § 193 BGB ableiten. Diese Vorschrift ist zwar auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel anwendbar (vgl. BGH, 16.10.1974 - Az: VIII ZR 74/73), regelt jedoch nur den Fall, dass eine Frist an einem Samstag abläuft, nicht aber die Konstellation, in der der Samstag als erster oder zweiter Tag einer Frist in Betracht kommt (vgl. Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221, 222). Die Richtigkeit der herrschenden Auffassung folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des § 193 BGB sowie aus Sinn und Zweck des Gesetzes über den Fristablauf an Sonnabenden vom 10.08.1965. Der Samstag ist danach zwar kein Feiertag im herkömmlichen Sinn, für den überwiegenden Teil der Bevölkerung jedoch ein arbeitsfreier Tag, der vorrangig Freizeit und Erholung dient und zunehmend entsprechend in die Wochenendplanung einbezogen wird.

Bedeutung für die Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen

Aus dem allgemeinen Verständnis der Bevölkerung vom Samstag als arbeitsfreiem Tag folgt, dass dieser nicht zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen oder deren Vorbereitung bestimmt ist. Insbesondere die Einholung von Rechtsrat ist an einem Samstag regelmäßig nicht möglich, da Rechtsanwaltskanzleien üblicherweise geschlossen sind. Mit der Einführung der 5-Tage-Woche hat sich der Samstag für die meisten Berufsgruppen faktisch zu einem Ruhetag entwickelt, was der Gesetzgeber durch den Erlass des Gesetzes über den Fristablauf an Sonnabenden vom 10.08.1965 anerkannt hat (vgl. Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221, 223). Der Samstag ist daher nicht als „Werktag" im Sinne des § 565 Abs. 2 BGB a.F. (§ 573c Abs. 1 BGB n.F.) einzuordnen. Eine Einbeziehung des Samstags in die Fristberechnung liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Frist hinaus.

Auswirkung auf die konkrete Fristberechnung

Fällt der erste Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag, ist dieser bei der Berechnung des Fristbeginns nicht mitzuzählen; erster Werktag ist in diesem Fall der darauffolgende Montag. Die anschließende Karenzfrist bis zum Zugang der Kündigung berechnet sich sodann ab diesem Werktag. Im vorliegend zu entscheidenden Fall fiel der erste Tag der dreimonatigen Kündigungsfrist auf einen Samstag, sodass der Montag als erster Werktag galt und die dreitägige Karenzzeit am darauffolgenden Mittwoch endete. Ein an diesem Tag zugegangenes Kündigungsschreiben wahrte demnach die vertraglich vereinbarte Frist.


AG Berlin-Mitte, 13.11.2003 - Az: 12 C 219/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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