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Blutentnahme zur Mittagszeit - erst den Richter anrufen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Will ein Polizeibeamter an einem Werktag zur Mittagszeit (hier: 13.36 Uhr) eine Blutentnahme durchführen, so ist vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme durch den Polizeibeamten selbst, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen - zu dieser Zeit ist in der Regel ein Ermittlungsrichter erreichbar. Andernfalls kann ein Beweiserhebungsverbot bestehen.
Ein Beweisverwertungsverbot stellt aber eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Blutentnahme zweifellos vorlagen, sodass ein richterlicher Anordnungsbeschluss ergangen wäre. Der Eingriff, dem sich der Betroffene unterziehen musste, stellt eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar.


OLG Frankfurt, 29.07.2011 - Az: 2 SS-OWI 887/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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