Will ein Polizeibeamter an einem Werktag zur Mittagszeit (hier: 13.36 Uhr) eine Blutentnahme durchführen, so ist vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme durch den Polizeibeamten selbst, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen - zu dieser Zeit ist in der Regel ein Ermittlungsrichter erreichbar. Andernfalls kann ein Beweiserhebungsverbot bestehen.
Ein Beweisverwertungsverbot stellt aber eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Blutentnahme zweifellos vorlagen, sodass ein richterlicher Anordnungsbeschluss ergangen wäre. Der Eingriff, dem sich der Betroffene unterziehen musste, stellt eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar.
Ein Beweisverwertungsverbot stellt aber eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Blutentnahme zweifellos vorlagen, sodass ein richterlicher Anordnungsbeschluss ergangen wäre. Der Eingriff, dem sich der Betroffene unterziehen musste, stellt eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar.
OLG Frankfurt, 29.07.2011 - Az: 2 SS-OWI 887/10
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