Sofern ein mäßig alkoholisierter Betroffener in eine Blutprobenentnahme eingewilligt hat, so ist keine richterliche Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe mehr erforderlich. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene Kenntnis von der Sachlage und seiner Weigerungsrechte hatte und die Einwilligung ausdrücklich und eindeutig und aus freiem Entschluss erklärt wurde.
Bei einer nur mäßigen Alkoholisierung - vorliegend 1,23 Promille - und ohne deutliche Ausfallerscheinungen kann von einer Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen ausgegangen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht Detmold hat den Angeklagten wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,- € verurteilt. Weiter hat es ihm die
Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Angeklagte am 13.01.2010 gegen 18.35 Uhr mit einem PKW in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand. Zuvor hatte er eine Tankstelle an dieser Straße aufgesucht und dort eine Flasche Bier getrunken. Als er dann trotz seines schwankenden Ganges seinen PKW bestieg und damit davonfuhr, wurde die Polizei informiert, die ihn kurz darauf anhielt. Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille. Bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte – so das Amtsgericht im Rahmen der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens – zumindest erkennen können, dass er fahruntauglich war.
Die Blutentnahme war nicht gemäß § 81 a Abs. 2 StPO von einem Richter angeordnet worden. Die einschreitenden Polizeibeamten hatten vielmehr von der Einholung einer richterlichen Anordnung abgesehen, nachdem der Angeklagte folgende Erklärung unterschrieben hatte:
"1. Erklärung
Ich wurde darüber aufgeklärt, warum mir ein/zwei Blutprobe(n) entnommen werden soll(en). Mir wurde erläutert, dass ohne meine Einwilligung die Anordnung der Blutprobe(n) grundsätzlich durch einen Richter erfolgen muss, dieses aber in den Fällen, wo ein Richter nicht rechtzeitig erreicht werden kann, auch durch die Staatsanwaltschaft oder einen Polizeivollzugsbeamten erteilt werden darf.
(x) Ich bin mit einer/zwei Blutentnahme(n) einverstanden."
Diese Erklärung schließt mit der Unterschrift des Angeklagten.
In einer weiteren mit "Dokumentation der Polizei" überschriebenen und von dem einschreitenden Polizeibeamten unterzeichneten Erklärung heißt es wie folgt:
"Die Einwilligung wurde erteilt; es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten/Betroffenen."
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen. So rügt der Angeklagte die Unvollständigkeit des Protokolls der Hauptverhandlung als Verstoß gegen § 274 StPO. Zur Begründung führt er aus, der Verteidiger habe noch vor Verlesung des Blutalkoholgutachtens Widerspruch gegen die Verwertung des Gutachtens erhoben, der sich im Protokoll nicht hinreichend wiederfinde. Weiter wird die "Verletzung des § 81 a StPO" gerügt. Es werde in Abrede gestellt, dass der Angeklagte angesichts seiner Alkoholsierung die Belehrungen der Polizeibeamten bezüglich der Frage, ob der Angeklagte bereit sei, einer Blutentnahme zuzustimmen, überhaupt verstanden habe. Der Angeklagte habe nämlich laut medizinischem Bericht "deutlich unter Alkoholeinfluss" gestanden.
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