Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.085 Anfragen

Mietvertragskündigung muss das Wort Kündigung nicht enthalten!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum auf unbestimmte Zeit durch den Mieter richtet sich nach § 542 Abs. 1 in Verbindung mit § 556 Abs. 1, § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB.

Hiernach bedarf eine solche Kündigung der Schriftform und ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil.

Das Wort „Kündigung“ muss in der Urkunde nicht ausdrücklich enthalten sein. Es reicht aus, dass der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Denn nach §§ 133, 157 BGB kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie ein objektiver Dritter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erklärung verstehen durfte.


AG Prüm, 13.02.2019 - Az: 6 C 88/18

Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant