Hiernach bedarf eine solche Kündigung der Schriftform und ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil.
Das Wort „Kündigung“ muss in der Urkunde nicht ausdrücklich enthalten sein. Es reicht aus, dass der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Denn nach §§ 133, 157 BGB kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie ein objektiver Dritter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erklärung verstehen durfte.
AG Prüm, 13.02.2019 - Az: 6 C 88/18
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)
Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt.
Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.