Die Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum auf unbestimmte Zeit durch den Mieter richtet sich nach § 542 Abs. 1 in Verbindung mit § 556 Abs. 1, § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB.
Hiernach bedarf eine solche Kündigung der Schriftform und ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil.
Das Wort „Kündigung“ muss in der Urkunde nicht ausdrücklich enthalten sein. Es reicht aus, dass der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Denn nach §§ 133, 157 BGB kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie ein objektiver Dritter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erklärung verstehen durfte.
Hiernach bedarf eine solche Kündigung der Schriftform und ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil.
Das Wort „Kündigung“ muss in der Urkunde nicht ausdrücklich enthalten sein. Es reicht aus, dass der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Denn nach §§ 133, 157 BGB kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie ein objektiver Dritter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erklärung verstehen durfte.
AG Prüm, 13.02.2019 - Az: 6 C 88/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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