Die Beweiskraft eines im Ausland - insbesondere in einem Nicht-EU-Staat - ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsattestes kann erschüttert sein, wenn die Erkrankung erst gegen Ende eines nur teilweise genehmigten Urlaubs auftritt und das Attest eine pauschale, unbegründete Bettruhe von 30 Tagen mit anschließender Arbeitsfähigkeit vorsieht. In einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit mit anderen Mitteln beweisen; gelingt ihm dies nicht, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Legt der Arbeitnehmer eine solche förmliche Bescheinigung nach dem Abkommen nicht vor, führt dies nicht automatisch zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ebenso wie die verspätete Vorlage einer inländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich ein vorübergehendes Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 EFZG begründet, führt auch die Nichteinhaltung der besonderen Nachweisvorschriften des § 5 Abs. 2 EFZG nur zu einem vorläufigen, nicht aber zu einem endgültigen Leistungsverweigerungsrecht (vgl. BAG, 01.10.1997 - Az: 5 AZR 499/96). Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsunfähigkeit dann mit anderen Beweismitteln belegen, etwa durch ein formloses, im Krankenhaus ausgestelltes Attest.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Welche Nachweispflichten treffen den Arbeitnehmer?
Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Den Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Einer ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigung kommt dabei zunächst die Vermutung der Richtigkeit zu. Dieser hohe Beweiswert gilt grundsätzlich auch für Bescheinigungen ausländischer Ärzte, sofern erkennbar ist, dass zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden wurde und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorliegt (vgl. BAG, 20.02.1985 - Az: 5 AZR 180/83; BAG, 01.10.1997 - Az: 5 AZR 499/96).Welche Besonderheiten gelten bei Erkrankung im Ausland?
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Aufenthalts im Ausland, gelten besondere Nachweisregelungen. Nach § 5 Abs. 2 S. 3, 4 EFZG hat er die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der zuständigen Krankenkasse anzuzeigen. Für Erkrankungen in der Türkei sieht das Deutsch-Türkische Abkommen über die soziale Sicherheit ein besonderes Verfahren vor: Der Arbeitnehmer erhält vom behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einem zweisprachigen Vordruck und hat sich zusätzlich an den türkischen Sozialversicherungsträger zu wenden. Ist ein solches Formular ordnungsgemäß ausgefüllt, ist davon auszugehen, dass der ausstellende Arzt die erforderliche Unterscheidung zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat (vgl. BAG, 01.10.1997 - Az: 5 AZR 499/96; BAG, 19.02.1997 - Az: 5 AZR 83/96).Legt der Arbeitnehmer eine solche förmliche Bescheinigung nach dem Abkommen nicht vor, führt dies nicht automatisch zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ebenso wie die verspätete Vorlage einer inländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich ein vorübergehendes Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 EFZG begründet, führt auch die Nichteinhaltung der besonderen Nachweisvorschriften des § 5 Abs. 2 EFZG nur zu einem vorläufigen, nicht aber zu einem endgültigen Leistungsverweigerungsrecht (vgl. BAG, 01.10.1997 - Az: 5 AZR 499/96). Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsunfähigkeit dann mit anderen Beweismitteln belegen, etwa durch ein formloses, im Krankenhaus ausgestelltes Attest.
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LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2010 - Az: 11 Sa 178/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0624.11SA178.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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