Eine ordentliche Kündigung genügt dem Schriftformerfordernis, wenn der Schriftzug individuelle, charakteristische Merkmale aufweist und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt - Lesbarkeit ist nicht erforderlich.
Die Erklärung „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ ist bei gleichzeitiger außerordentlicher Kündigung hinreichend bestimmt und kann zudem in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Hiervon abzugrenzen ist die bloße Paraphe (Handzeichen), also ein auf wenige Zeichen bzw. Initialen verkürztes Namenszeichen, das nicht genügend Merkmale für eine sichere Identifizierung aufweist und als bewusste, gewollte Namensabkürzung erkennbar ist. Ob ein Schriftzug eine vollständige Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere nach Komplexität, räumlicher Ausdehnung und dem Vorhandensein individueller, charakteristischer Merkmale, die eine Nachahmung erschweren. Auch die Zusammensetzung der Unterzeichnung aus mehreren getrennten Teilen spricht gegen das Vorliegen eines bloßen Handzeichens.
Vorliegend war ein aus mehreren Schriftzeichen bestehendes, ineinander verschlungenes Gebilde zu beurteilen, dessen Komplexität und räumliche Ausdehnung der Länge des Nachnamens des Unterzeichnenden entsprach und das einen als „D“ erkennbaren Hauptbuchstaben aufwies. Dies wurde als formwirksame Unterschrift und nicht als bloße Paraphe gewertet, da individuelle, eine Nachahmung erschwerende Merkmale gegeben waren und typische Merkmale einer gewollten Namensabkürzung, wie ein Punkt oder die alleinige Wiedergabe eines Anfangsbuchstabens, fehlten.
Die Erklärung „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ ist bei gleichzeitiger außerordentlicher Kündigung hinreichend bestimmt und kann zudem in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Schriftformerfordernis bei Kündigungserklärungen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese gesetzliche Formvorschrift dient der Warnfunktion gegenüber dem Erklärenden, der Beweissicherung sowie der Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Das Schriftformerfordernis ist ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis, das weder durch Individualabrede noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden kann.Wann liegt eine formwirksame Unterschrift und wann lediglich eine Paraphe vor?
Für die eigenhändige Unterzeichnung ist nicht erforderlich, dass der Namenszug lesbar ist oder die Person des Ausstellers für den Empfänger unmittelbar bei Abgabe der Erklärung identifizierbar ist. Es genügt ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren, und der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (vgl. BAG, 27.03.2020 - Az: 8 AZR 223/19). Erkennbar sein muss die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung, selbst wenn der Schriftzug von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist und stark vereinfacht erscheint (vgl. BAG, 22.10.2019 - Az: VI ZB 51/18; BAG, 29.11.2016 - Az: VI ZB 16/16).Hiervon abzugrenzen ist die bloße Paraphe (Handzeichen), also ein auf wenige Zeichen bzw. Initialen verkürztes Namenszeichen, das nicht genügend Merkmale für eine sichere Identifizierung aufweist und als bewusste, gewollte Namensabkürzung erkennbar ist. Ob ein Schriftzug eine vollständige Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere nach Komplexität, räumlicher Ausdehnung und dem Vorhandensein individueller, charakteristischer Merkmale, die eine Nachahmung erschweren. Auch die Zusammensetzung der Unterzeichnung aus mehreren getrennten Teilen spricht gegen das Vorliegen eines bloßen Handzeichens.
Vorliegend war ein aus mehreren Schriftzeichen bestehendes, ineinander verschlungenes Gebilde zu beurteilen, dessen Komplexität und räumliche Ausdehnung der Länge des Nachnamens des Unterzeichnenden entsprach und das einen als „D“ erkennbaren Hauptbuchstaben aufwies. Dies wurde als formwirksame Unterschrift und nicht als bloße Paraphe gewertet, da individuelle, eine Nachahmung erschwerende Merkmale gegeben waren und typische Merkmale einer gewollten Namensabkürzung, wie ein Punkt oder die alleinige Wiedergabe eines Anfangsbuchstabens, fehlten.
Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung
Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll, ohne darüber rätseln zu müssen, welchen Termin der Kündigende gemeint haben könnte (vgl. BAG, 01.09.2020 - Az: 5 AZR 700/09). Dabei genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist; auch ein Hinweis auf maßgebliche gesetzliche oder tarifliche Regelungen reicht aus, wenn der Empfänger dadurch unschwer ermitteln kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Eine Kündigung zum nächst zulässigen Termin ist zulässig, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn ohne umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen bestimmbar ist.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2023 - Az: 3 Sa 149/22
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0116.3SA149.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


