Auch wenn Vermieter und Mieter ursprünglich einen schriftlichen Mietvertrag beabsichtigt hatten, kann ein wirksamer Mietvertrag bereits durch die tatsächliche Durchführung der mündlich vereinbarten Vertragsbedingungen zustande kommen. Überlässt der Vermieter die Mieträume und zahlt der Mieter die Mietkaution sowie die erste Miete, gilt eine zuvor konkludent vereinbarte Schriftformabrede als formlos aufgehoben.
Schriftformabrede durch schlüssiges Verhalten
Legt eine Vertragspartei der anderen einen schriftlichen Mietvertragsentwurf vor und gehen beide Seiten erkennbar davon aus, dass der Vertrag erst mit beiderseitiger Unterschrift zustande kommen soll, so liegt hierin regelmäßig eine konkludente Vereinbarung der Schriftform. Die Parteien machen damit den Abschluss des Mietverhältnisses von der Beurkundung abhängig, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung hierüber bedarf.Kann von einer solchen Abrede wieder Abstand genommen werden?
Eine derart vereinbarte Schriftform ist nicht unabänderlich. Sie kann von den Parteien ebenso formlos wieder aufgehoben werden, wie sie ursprünglich vereinbart wurde. Entscheidend ist hierfür das tatsächliche Verhalten der Beteiligten: Beginnen die Parteien mit der Durchführung des mündlich verabredeten Vertrags, ohne die schriftliche Fixierung abzuwarten oder weiter einzufordern, so liegt darin ein konkludenter Verzicht auf die zuvor vorausgesetzte Schriftform.Voraussetzungen der tatsächlichen Vertragsdurchführung
Für die Annahme einer solchen einvernehmlichen Erfüllung genügt es, wenn die Parteien die vertragstypischen Hauptleistungspflichten einer entgeltlichen Raumüberlassung tatsächlich vollziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vermieter dem Mieter die Mieträume überlässt und der Mieter im Gegenzug die vereinbarte Kaution sowie die erste Miete leistet. In der Erfüllung dieser wechselseitigen Hauptpflichten liegt der maßgebliche Ausdruck des Willens beider Parteien, den Vertrag - unabhängig von der noch ausstehenden schriftlichen Fixierung - als bindend zu behandeln.
OLG Frankfurt, 01.08.2003 - Az: 19 U 217/02
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